Wie man eine Internet-Homepage rechtssicher tauft und betreibt
(Dieburg) - Die Informationspflichten für Diensteanbieter wurden mit dem Gesetz über die rechtlichen Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr vom 20.12.2001 erheblich erweitert. Wobei als Teledienste alle Angebote zur Information oder Kommunikation zu verstehen sind. Der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.(Dieburg) macht nun darauf aufmerksam, dass dieser Informationsbereich nicht nur die Homepages von Unternehmen sondern auch die von Privatpersonen betrifft.
Die Informationspflichten treffen jeden, der eine Homepage
Nach dem Landgericht Trier im Jahr 2001 hat nunmehr auch das Landgericht Düsseldorf am 14.08.2002 ein Urteil zur Thematik Internet-Gästebuch gefällt. Deutlicher als bisher hat das Landgericht klargestellt, dass jemand, der auf seiner Homepage für Dritte die Möglichkeit eröffnet, sich in ein Gästebuch einzutragen, Teledienstanbieter im Sinne des § 5 TDG ist und entsprechend handelt. Vorliegend war auf der Homepage eines Anbieters ein Dritter als "Arschloch" bezeichnet worden sowie als "Parasit", den man "zum Schweigen" bringen sollte. Der Gästebuchbetreiber war der Meinung, dass diese Einträge vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt seien. Das Landgericht Düsseldorf folgte dem nicht, sondern kam zu einer Verurteilung des Gästebuchanbieters.
Wichtig ist, dass das Landgericht einen sogenannten Disclaimer im Gästebuch nicht für ausreichend erachtete, sich vom Inhalt der Äußerungen zu distanzieren.
Die Unsicherheit vieler Homepagebetreiber und Neueinsteiger welche Informationen als Mindestangaben für Diensteanbieter nach dem § 6 des Teledienstgesetzes (TDG) vorgeschrieben sind, missbrauchen einige Abmahnvereine nun zu Serienabmahnungen. Begründung: durch das Weglassen vorgeschriebener Informationen habe man sich einen Wettbewerbsvorteil verschafft.
Die Abmahngebühren und Unterlassungserklärungen kann man sich ersparen, indem man die vorgeschriebenen Informationen, leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar auf seiner Homepage einbaut. Das sind zumindest nachstehende Angaben: Namen, Anschrift. Angaben von Telefon, Fax und e-mailadresse. Falls die angebotenen Dienstleistungen einer behördlichen Genehmigung bedürfen, genaue Angaben zur Aufsichtsbehörde. Handelsregister- oder Vereinsregister-Nummer. In besonderen Fällen wie z.B. bei Rechtsanwälten, Steuerberatern und Ärzten, muss die exakte gesetzliche Berufsbezeichnung und die Angabe, in welchem Land diese verliehen wurde und Angaben zu den einschlägigen berufsrechtlichen Vorschriften mit Hinweis wo diese nachzulesen sind, genannt werden. Soweit vorhanden, Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Ein Verstoß gegen die allgemeinen Informationspflichten kann sehr teuer werden warnt Horst Roosen, Vorstand des BSZ® e.V. Nach § 12 Abs. 2 TDG kann in diesen Fällen der Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße bis zu 50 000.- Euro verhängt werden.
Schon bei der Taufe der Homepage also bei der Suche eines geeigneten Domain-Namens lassen sich durch Beachtung einiger Regeln kostspielige Fehler von vorn herein vermeiden. Der BSZ® e.V. hat zum Thema Domainrecht
von dem im Multi-Media-Recht erfahrenen Rechtsanwalt Stefan Wimmers von der Anwaltskanzlei Wimmers & Partner (Mönchengladbach) Tel.02161-181093
ein paar Ausführungen zu diesem Thema erbeten.
Eine fehlerhaft registrierte Domain kann zu sehr hohem Schaden führen. Beim Domainmanagement gilt der gleiche Grundsatz wie bei Versicherungen: Man muss sich darum kümmern, bevor der Schadensfall eingetreten ist.
Vor dem Schritt an die Öffentlichkeit mit einer neuen registrierten Marke sollen die Domains weltweit abgesichert werden. Neben den bedeutensten Top-Level-Domains wie .de und .com rücken für Aktiengesellschaften .AG, für mediengelagerte Unternehmungen gegebenenfalls .tv etc. in den Vordergrund. Nicht jede eingetragene Marke bedeutet auch zwangsläufig einen Anspruch auf die entsprechende Domain. Ist festgestellt, dass gewünschte Domains sich in fremden Händen befinden, die sich jenseits der Gültigkeit unserer Rechtsordnung befinden, helfen neutrale Domain-Dienstleister, diese Domains möglicherweise kostengünstig zurückzukaufen.
Zur Zeit werden Domains und Domainnamen in etwa 350 Sprachen angeboten. Nach einer Untersuchung der Firma VeriSign werden im Jahr 2003 nur noch 30 % der Internetuser englischsprachig sein. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Konnektierung von Domains zu bedenken. Auch die verschiedenen zur Verfügung stehenden Schriftsprachen sind zwischenzeitlich im Angebot. Interessant sind mögliche Einbeziehungen von Zeichen in den Domainnamen (z.B. smili, copyright ...)
Die sieben goldenen Domainregeln die man unbedingt beachten sollte:
1. keine Marken, keine Namen von Unternehmen
2. keine Namen von Prominenten
3. keine Titel von Zeitschriften, Filmen, Software
4. keine Städtenamen und KFZ-Kennzeichen
5. keine Bezeichnungen von staatlichen Einrichtungen
6. keine Tippfehler-Domains
7. Handel nur mit "ungefährlichen" Domains
Als unproblematisch sollten eigene Vor- und Nachnamen, Namen des eigenen Unternehmens, des Vereins oder der Organisation mit oder ohne Rechtsformzusatz und allgemein beschreibende Begriffe sein.
TIPP: Unter der bundesweit einheitlichen Servicenummer 0180 500 36 17 (0,24 DM/Min.) nennt der Suchdienst des BDF im BSZ® e.V. Fachanwälte und Anwälte mit Tätigkeitsschwerpunkt aus allen Fach- und Rechtsgebieten. Bis auf die Telefongebühren ist die Auskunft kostenfrei. Im Internet wird man unter den Adressen www.fachanwalt-hotline.de und www.multi-media-recht.de fündig.
Quelle und Kontaktadresse:
BDF Bund deutscher Fachanwälte im BSZ e.V.
Groß-Zimmerer-Str. 36a
64807 Dieburg
Telefon: 06071/823780
Telefax: 06071/23295