Pressemitteilung | Bund der Versicherten e.V. (BdV)

Widerspruch gegen Riester-Rentenversicherungen bis zu einem Jahr möglich

(Henstedt-Ulzburg) - Der Hamburger Bund der Versicherten (BdV) weist darauf hin, dass alle im Jahre 2001 abgeschlossenen Lebens- und Rentenversicherungen jetzt noch durch einen Widerspruch aufgehoben und alle gezahlten Beiträge zurückgefordert werden könnten. Das empfehle sich vor allem für Versicherungen, die im Jahre 2001 als angeblich „riester-gefördert“ angeboten worden seien.

„Für viele Verbraucher ist die Riester-Förderung uninteressant und für alle anderen gibt es die besseren Angebote erst ab Mitte dieses Jahres vor allem im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung“, erklärte BdV-Geschäftsführer Hans Dieter Meyer. Deshalb sollten sich alle ihre Entscheidungsfreiheit per Widerspruch zurück holen und bis Ende des Jahres erhalten.

Neben dem einmonatigen Rücktrittsrecht gegen Riester-Verträge (nach Zahlung des ersten Beitrages, § 7 Absatz 3 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes, AltZertG), über das die Medien in den letzten Tagen berichteten, gebe es bei allen Lebens- und Rentenversicherungen zusätzlich ein Widerspruchsrecht nach § 5a Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Danach könnten die Versicherten sogar noch bis zu einem Jahr nach Zahlung des ersten Beitrages dem Vertragsabschluss widersprechen mit der Begründung, dass sie vom Versicherungsunternehmen nicht ausreichend über den wesentlichen Inhalt, insbesondere die wirtschaftlichen Nachteile des Versicherungsangebotes gegenüber anderen Angeboten informiert worden seien (§ 5a Versicherungsvertragsgesetz).

Durch den Widerspruch würde der Vertrag von Beginn an aufgehoben und die Versicherungsunternehmen müssten alle Beiträge plus 7 Prozent Zinsen an den Versicherten zurückzahlen, erläuterte Meyer. Erst kürzlich hat das Amtsgericht Hamburg (Az. 12 C 68/01 - www.bundderversicherten.de/BdVAktuelles/Beitragsrueckforderung_nach_5aVVG.htm) einen Versicherer verurteilt, 4.080 Euro plus Zinsen an einen Versicherten zurückzuzahlen mit der Begründung, die Angaben zur Überschussbeteiligung seien „außerordentlich spärlich“. Nach Meinung des Gerichts müssten die Versicherer in der Verbraucherinformation auf ihre „Ermessensspielräume“ im Umgang mit dem Versichertengeld hinweisen. Das mache aber – so Meyer – kein deutscher Lebensversicherer. Deshalb würden auch nach den Erfahrungen des BdV bei einem Widerspruch alle Unternehmen abgeschlossene Verträge wieder aufheben und die Beiträge plus Zinsen zurück zahlen.

Einzelheiten zum Widerspruchsverfahren kann man in einer Broschüre nachlesen, die der BdV zusammen mit der Verbraucherzentrale Hessen herausgegeben hat (kostenlos vom BdV unter Tel. 04193 94222 oder Fax 94221; im Internet unter www.bundderversicherten.de/avweb/Broschuere/default.htm).

Quelle und Kontaktadresse:
Bund der Versicherten e.V. Postfach 11 53 24547 Henstedt-Ulzburg Telefon: 04193/99040 Telefax: 04193/94221

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