Wichtige Anforderungen beim Grundstückserwerb
(Berlin) - Ist das angebotene Grundstück rechtlich identisch mit dem Kaufgegenstand? Diese Frage genau zu klären, gehöre zu den wichtigsten Anforderungen beim Grundstückserwerb. Darauf verweist Prof. Dr.-Ing. Horst Borgmann, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur und Servicepartner des Bauherren-Schutzbund e.V.
Die im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs angegebenen Bezeichnungen für "Gemarkung, Flur und Flurstück" müssen mit den Angaben im Liegenschaftskataster übereinstimmen. Das könne durch Vergleich der Angaben in der Katasterkarte mit den Angaben im Grundbuch festgestellt werden. "Wenn keine Identität besteht, ist es notwendig den Widerspruch aufzuklären oder gegebenenfalls vom Grundstückskauf Abstand zu nehmen", rät der BSB-Servicepartner. Wichtig sei auch festzustellen, ob es dingliche Rechte am Grundstück gibt. "Solche Rechte wirken gegenüber jedem. Sie sind privatrechtlicher Natur und haben fast immer Einfluss auf den Wert eines Grundstücks. Meistens handelt es sich um Nutzungs- oder Baubeschränkungen, zum Beispiel Geh-, Fahr- und Leitungsrechte. Auch Nießbrauch oder beschränkt persönliche Dienstbarkeiten sind wertbeeinflussend", informiert Prof. Borgmann. Unbedingt den aktuellen Grundbuchauszug einzusehen, sei unverzichtbar.
Im Grundbuch und im Baulastenverzeichnis lasse sich ebenso feststellen, ob bezogen auf das Grundstück Baulasten bestehen. "Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung im Bauordnungsrecht, etwas zu tun, zu dulden oder zu unterlassen. Es handelt sich demzufolge um begünstigte oder belastende Nutzungsbeschränkungen", erklärt der Grundstücksexperte. "In jedem Fall ändern Baulasten den Wert eines Grundstücks!" Baulasten werden von Amts wegen von der Bauordnungsbehörde eingetragen, ohne dass es eines Antrages bedarf. Es reiche das gesetzliche Erfordernis. Die Löschung einer Baulast erfolge ebenfalls von Amts wegen. In einigen Bundesländern werde das Baulastenverzeichnis bei den Bauordnungsbehörden geführt, in anderen Bundesländern seien Baulasten zugunsten der Gemeinde im Grundbuch eingetragen.
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