Wettbewerbszentrale geht erfolgreich gegen Vertriebspraktiken von FlexFon vor
(Bad Homburg) - Die Wettbewerbszentrale hat gegen den Berliner Telekommunikationsdienstleister FlexFon vor dem Landgericht Berlin (Az. 15 O 537/06) eine Unterlassungsverpflichtung erwirkt. Darin verpflichtet sich FlexFon, gegenüber Telefonkunden keine Umstellung von Telekommunikationsdienstleistungen auf das FlexFon-Angebot ohne ausdrücklichen Auftrag oder Einverständnis des Kunden vorzunehmen.
Hintergrund waren zahlreiche Beschwerden bei der Wettbewerbszentrale, wonach FlexFon (ein Reseller der Colt Telecom GmbH - siehe Pressemitteilung vom 15.11.2006) die betroffenen Telefonkunden angerufen hatte unter dem Vorwand, dass sie ein Preselection-Angebot gewonnen hätten. Kurze Zeit später erhielten Kunden eine Auftragsbestätigung von FlexFon, worin die Umstellung des Telefonanschlusses auf das FlexFon-Angebot mitgeteilt wurde. Ein Kundenauftrag oder Einverständnis für diese Umstellung lag jedoch nicht vor (sog. Slamming).
Durch derartige Vertriebspraktiken werden nicht nur Telefonkunden geschädigt, sondern auch der Wettbewerb insgesamt mit unlauteren Mitteln beeinträchtigt, so Rechtsanwalt Boris Schmidt, Wettbewerbszentrale, Büro Essen. Die Wettbewerbszentrale schreite hier konsequent ein, um den fairen Wettbewerb zugunsten sämtlicher Marktbeteiligter wiederherzustellen.
Die Unterlassungsverpflichtung von FlexFon ist mit einer Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung bewehrt. Betroffenen Telefonnutzern wird angeraten, unerbetene Aufträge sofort zu widerrufen, den bisherigen Anbieter zu informieren und etwaige weitere Vorfälle nach dem 01.01.2007 der Wettbewerbszentrale anzuzeigen.
Quelle und Kontaktadresse:
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. Frankfurt am Main
Pressestelle
Landgrafenstr. 24b, 61348 Bad Homburg
Telefon: (06172) 12150, Telefax: (06172) 84422
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