Pressemitteilung | k.A.

Wenn der Adventskranz brennt

(Hannover) - Die Adventszeit ist u.a. die Zeit erhöhter Alarmbereitschaft bei Feuerwehren und Ordnungskräften. So mancher Adventskranz hat schon ganze Wohnungen und Häuser in Schutt und Asche gelegt.

Hat ein Mieter durch einfache Fahrlässigkeit einen Brandschaden in seiner Wohnung verursacht, kann die Gebäudeversicherung des Vermieters nicht vom Mieter die Kosten zurückverlangen - auch dann nicht, wenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die für den Schaden aufkommen müsste, entschied der Bundesgerichtshof (Az.: IV ZR 273/05).

Nach Information der Rechtsanwältin Ricarda Breiholdt, Rechtsberaterin des Immobilienverband Deutschland (IVD) Nord-West, richtete im vorliegenden Fall ein in Brand geratener Adventskranz in der Wohnung einer Mieterin einen Schaden von fast 26.000 Euro an. Die Gebäudeversicherung des Vermieters regulierte zunächst den Schaden, verlangte dann aber von der Mieterin bzw. deren Haftpflichtversicherung Schadensersatz. Diesen Anspruch lehnte der Bundesgerichtshof ab: "Wer in Folge einfacher Fahrlässigkeit einen Brandschaden an den Mieträumen verschuldet, ist regelmäßig von einem Rückgriff des Gebäudeversicherers geschützt", so Breiholdt weiter. Dies folge aus dem Versicherungsvertrag zwischen Vermieter und Gebäudeversicherer, der für derartige Fälle einen "konkludenten Regressverzicht" enthalte. An dieser Auslegung ändere sich auch dann nichts, wenn der leicht fahrlässig handelnde Mieter selbst versichert sei und seine Haftpflichtversicherung ebenfalls eintrittspflichtig wäre.

Nicht um einen brennenden, sondern um einen bunten Adventskranz ging es in einem anderen Rechtsstreit. Hier wollte der Vermieter einem Mieter verbieten, einen bunten Adventskranz außen an seiner Wohnungstür anzubringen. Das Landgericht Düsseldorf entschied (Az. 25 T 500/89), dass es ein Brauchtum gäbe, in der Advents- und Weihnachtszeit oder auch während der Osterwoche Kranzschmuck an der Außenseite von Wohnungstüren anzubringen. Dieses stelle keine erhebliche Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer dar. Der Mieter einer Wohnung darf also auch gegen den Willen des Vermieters und der anderen Hausbewohner einen Adventskranz an seiner Tür aufhängen.

Ein anderer Mieter indes brannten Duftkerzen ab, was zuerst zu Auseinandersetzungen unter Nachbarn führte und schließlich in einem Gerichtstermin gipfelte. So etwas sei eine bestimmungswidrige Nutzung des Gemeinschaftseigentums, beurteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf den Fall (Az.: 3 WX 98/03). Dadurch sei das Zusammenleben beeinträchtigt.

Quelle und Kontaktadresse:
Immobilienverband Deutschland IVD Nord-West der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V. Ralph Marschner, Geschäftsführer Emmichplatz 3, 30175 Hannover Telefon: (0511) 261848-0, Telefax: (0511) 261848-20

NEWS TEILEN: