Weinbauverband begrüßt größeren Freiraum im Weinbezeichnungsrecht
(Bonn) - Nach mehrjährigen Beratungen ist mit der zum 1. August 2003 erfolgten Inkraftsetzung der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse endlich die von der deutschen Weinwirtschaft eingeforderte Liberalisierung des Weinbezeichnungsrechts Realität geworden, äußerte sich jüngst der Präsident des Deutschen Weinbauverbandes, Norbert Weber.
Zentrale Neuerung ist die Umsetzung der in der Reform der EG-Weinmarktordnung des Jahres 1999 beschlossenen Abkehr vom Verbotsprinzip und Hinwendung zum Missbrauchsprinzip, wie es bereits bei Schaumweinen gilt. Das Missbrauchsprinzip findet darin Ausdruck, dass neben obligatorischen und fakultativen Angaben, die unter festzulegenden Bedingungen für das Etikett zugelassen sind, eine neue Kategorie anderer fakultativer Angaben eingeführt wird. Diese dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie nicht irreführen, insbesondere hinsichtlich der obligatorischen und der geregelten fakultativen Angaben. Vom Erzeuger kann bei Verwendung der anderen Angaben der Nachweis der Richtigkeit verlangt werden.
In der Praxis der Etikettierung werde sich die Einführung des Missbrauchsprinzips wohl im Wesentlichen auf Angaben zur Gewinnung und Herstellung der Weine, Angaben über deren Beschaffenheit und sonstige Informationshinweise auswirken. Vor allem in diesen Bereichen wurde das bisher geltende Verbotsprinzip laut Weber zu Recht als zu einengend und absatzhemmend kritisiert. So waren bislang sogar wahrheitsgemäße und nicht irreführende Angaben über die Beschaffenheit oder die Art und Weise der Gewinnung und Herstellung verboten, sofern solche Angaben nicht ausdrücklich zugelassen waren. Zudem fehlte bisher die Möglichkeit, den Verbraucher über Analysedaten im Etikett zu informieren oder ihm die Bedeutung von Begriffen, wie z.B. Spätlese, zu erklären.
Insbesondere begrüßt DWV-Präsident Weber die nunmehr eröffnete Möglichkeit, auch im Inlandsverkauf auf dem Weinetikett internationale Rebsortensynonyme angeben zu können.
Die im Vorfeld dieser Änderung des Bezeichnungsrechts vorgetragenen Befürchtungen, wonach diese neuen Freiheiten eine Flut an den Verbraucher verwirrenden und nichts sagenden Angaben nach sich ziehen werden, teilt Weber nicht. Als Beleg hierfür könne man das Schaumweinbezeichnungsrecht heranziehen, wo bereits seit langen Jahren das Missbrauchsprinzip gilt und hier Ausuferungen an verwirrenden und nichts sagenden Bezeichnungen ausgeblieben sind. Zudem werde durch das bereits angesprochene Verbot der Verwendung irreführender Angaben solchen Angaben ein Riegel vorgeschoben.
Ich gehe daher davon aus, dass die Weinwirtschaft mit den ihr zugestandenen neuen Freiheiten des Weinbezeichnungsrechts verantwortungsbewusst umgehen und hierdurch dem Interesse des Verbrauchers an einem Mehr an für ihn nützlichen Informationen entsprochen wird. Sollten einzelne Unternehmen dennoch den zulässigen Bogen an zulässigen Bezeichnungen überspannen, bestehen ausreichende Möglichkeiten, dies über die staatliche Weinkontrolle oder ein Eingreifen des Schutzverbandes Deutscher Wein zu unterbinden, so DWV-Präsident Weber.
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