Pressemitteilung | Verbraucherzentrale Sachsen e.V.

Wegen Pilotenstreik in der Warteschleife / Verbraucher-Zentrale Sachsen e.V. berät zu reiserechtlichen Ansprüchen

(Leipzig) - Viele Betroffene erkundigen sich gegenwärtig nach ihren Ansprüchen bei angekündigten Streikaktionen im Zusammenhang mit einer gebuchten Pauschalreise, aber auch bei einem separat gebuchten Flug. Sachsens Verbraucherschützer geben hierzu folgende Hinweise:

Bei einem Streik des Personals der Fluggesellschaft im Rahmen einer Pauschalreise handelt es sich nicht um höhere Gewalt, da dieses Risiko in den Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters fällt. Es ist davon auszugehen, dass die Reiseveranstalter hier ihrer Informationspflicht nachkommen und von sich aus Abhilfe anbieten. Reisende sollten dennoch nicht versäumen, sich zunächst umgehend an ihren Reiseveranstalter zu wenden, damit dieser Abhilfemaßnahmen, wie Beschaffung eines Ersatzfluges und gegebenenfalls erforderliche Übernachtungsmöglichkeiten regeln kann. Kommt der Veranstalter dieser Pflicht nicht nach, kann der Reisende auch selbst aktiv werden, indem er z.B. einen Ersatzflug bucht und die dafür notwendigen Aufwendungen später vom Veranstalter zurückfordert. Reisende müssen hier natürlich ihre Pflicht zur Schadensminderung beachten, d.h. sie müssen den auf zumutbare Weise kostengünstigsten Flug buchen. Wenn kein Ersatzflieger buchbar ist, können Reisende unter Umständen den Vertrag kündigen und den gesamten Reisepreis zurückverlangen.

In derartigen Fällen liegt ein kündigungs- bzw. minderungsberechtigter Reisemangel vor, so dass, wenn sich der geplante Abflug um mehr als vier Stunden verschiebt, Minderungsansprüche in Höhe von 5 % des Tagespreises für jede weitere Stunde geltend gemacht werden können. Hat dies zur Folge, dass ein gebuchter Urlaubstag zunichte gemacht wird, kann zudem der Tagesreisepreis entsprechend gemindert werden.

„Die Vorschriften des Pauschalreiserechtes“, so die Reiserechtsexpertin Bettina Dittrich, „finden dann keine Anwendungen, wenn sich ein Linienflug im Rahmen einer Einzelbuchung verspätet oder gar ausfällt.“ Hier kommt nationales bzw. internationales Luftverkehrsrecht zur Anwendung, d.h. bei Flügen in das Ausland gelten in der Regel die Vorschriften des Warschauer Abkommens, bei innerstaatlichen Flügen das Luftverkehrsgesetz. Nach dem Warschauer Abkommen haften die Fluggesellschaften für Schäden und Folgekosten, die Fluggästen durch die Verspätung entstehen. Das können Übernachtungs- und Verpflegungskosten, aber auch Kosten für Anschlussflüge sein. Die Fluggesellschaften haften nach dem Luftverkehrsgesetz für verspätete nationale Linienflüge, beispielsweise für die Kosten der Unterkunft, für Essen und Telefonate sowie für eine angemessene zumutbare Ersatzbeförderung oder ausgefallene Flüge. Weitergehende Ansprüche, z.B. Ansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude bei Pauschalreisen oder wegen eines entgangenen Geschäftes bestehen regelmäßig nicht.

Wer sich zu reisevertraglichen Ansprüchen im Zusammenhang mit den angekündigten Streiks beraten lassen möchte, kann montags, mittwochs und donnerstags jeweils zwischen 10 und 18 Uhr die Service-Nummer 0190/79 777 1 (2,42 DM/Min.) der Verbraucher-Zentrale Sachsen anrufen.

Quelle und Kontaktadresse:
Verbraucher-Zentrale Sachsen e.V. Bernhardstr. 7 04315 Leipzig Telefon: 0341/6888080 Telefax: 0341/6892826

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