Pressemitteilung | (vzbv) Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

Wechsel der Krankenkasse jetzt einfacher

(Berlin) - Die Verbraucher haben seit dem 1. Januar 2002 ganzjährig die Möglichkeit, ihre Krankenkasse zu wechseln. Um aus mehreren hundert Kassen die für den einzelnen Patienten geeignete zu finden, bieten die Verbraucherzentralen Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Thüringen allen wechselwilligen Verbrauchern ihren Beratungsbrief Krankenkassen für 10,20 € an. Dabei erstellt eine Datenbank einen Vergleich von Leistungen und Beiträgen der Krankenkassen.

Die Krankenkassen unterscheiden sich nicht nur hinsichtlich ihrer Beitragssätze, sie differieren auch in Bezug auf ihre Leistungen. So bieten manche Krankenkassen im Bereich Kuren eine weitergehende Versorgung an, genauso im Bereich Häusliche Krankenpflege, im Bereich Alternative Heilmethoden/besondere Therapierichtungen. Viele Kassen unterscheiden sich im Service, denn nicht alle sind zu den üblichen Geschäftszeiten telefonisch erreichbar, manche bieten eine qualifizierte Beratung zu bestimmten gesundheitsbezogenen Themen an, zum Teil kann diese Beratung auch vor Ort, etwa zu Hause bei dem Versicherten, stattfinden. Weitere Unterschiede gibt es bei freiwillig Versicherten in Hinblick auf die Beitragsbemessung, auf die Krankengeldzahlung und auf die Kostenerstattung.

Mit dem Beratungsbrief Krankenkassen der Verbraucherzentralen können die Verbraucher während der Kündigungsfrist oder auch schon vorher die für sie geeignete Krankenkasse auswählen. Dabei bestimmen die Verbraucher eine Anzahl von Kriterien, die für sie wichtig sind. Anhand dieser Kriterien, die untereinander noch einmal nach Wichtigkeit geordnet sind, wählt das Computerprogramm für die jeweiligen Verbraucher geeignete Krankenkassen aus. Der Beratungsbrief Krankenkassen ist seit heute bei den Verbraucherzentralen Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Thüringen erhältlich. Er wird zum Selbstkostenpreis von 10,20 € angeboten.

- Die Neuregelungen zum Kassenwahlrecht:
- Musterbrief zur Abgabe der Kündigungserklärung:


Die Neuregelungen zum Kassenwahlrecht im Überblick

Das Gesetz zur Neuregelung der Krankenkassenwahlrechte schafft eine Angleichung der Regelungen der Pflichtversicherten und der freiwillig Versicherten: Eine Kündigung der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung ist jetzt auch für die Pflichtversicherten ganzjährig möglich. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende. Dies entspricht der Regelung, die vorher schon für freiwillig Versicherte galt. Nach einem ersten Wechsel der Krankenkasse in diesem Jahr sind die Versicherten 18 Monate an ihre Kassenwahl gebunden.

Unabhängig davon gilt das Sonderkündigungsrecht bei Beitragssatzerhöhung, d.h. Verbraucher können dann, wenn die Krankenkasse ihren Beitragssatz erhöht, ebenfalls mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende ihrer Krankenkasse „die Rote Karte zeigen“. Die Kündigung sollte in diesen Fällen in dem Monat, in dem die Beitragssatzerhöhung in Kraft tritt, bei der alten Krankenkasse eingehen. Es sind aber nach uns vorliegenden Informationen des Bundesversicherungsamts auch noch spätere Kündigungen möglich. Wenn die Krankenkasse beispielsweise zum 01. April 2002 ihren Beitragssatz erhöht, könnte die Kündigung auf jeden Fall noch im April 2002 ausgesprochen werden. Ein Kassenwechsel ist dann mit der Zwei-Monatsfrist zum 01. Juli 2002 möglich.

Pflichtversicherte können sich allerdings nicht mehr wie bisher bei Statusänderung, beispielsweise wenn sie eine andere Arbeitsstelle annehmen oder arbeitslos werden, eine andere Krankenkasse suchen. Vielmehr müssen sie die Mitgliedschaft in ihrer Krankenversicherung rechtzeitig, also mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende, gekündigt haben, und nach einem ersten Wechsel im Jahr 2002 die 18-monatige Bindungsfrist beachten.

Auch bei einem Ende der Versicherungspflicht – beispielsweise wenn der Verdienst die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, wenn eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen wird oder wenn der Versicherte sich als Rentner freiwillig versichern muss – und eine freiwillige Versicherung angetreten werden kann, hat eine rechtzeitige Kündigung zu erfolgen, wenn ein Kassenwechsel angestrebt wird. In den letztgenannten Fällen der Beendigung der Pflichtmitgliedschaft muss der Verbraucher jedoch zunächst aufpassen, dass er nicht gänzlich die Mitgliedschaft in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verliert, d.h. er darf es nicht versäumen, den Beitritt als freiwillig Versicherter innerhalb einer Frist von drei Monaten zu erklären.

Musterbrief

Name des Absenders
Str./Nr.
PLZ/Ort


An die
Krankenkasse
Str./Nr.

PLZ/Ort


Datum:


Betreff: Kündigung meiner Mitgliedschaft in der Krankenkasse
Versicherten-Nr.___________


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit kündige ich meine Mitgliedschaft in der Krankenkasse zum nächstmöglichen Termin, also zum ___________.

a) Ich mache von meinem Sonderkündigungsrecht aufgrund der Beitragssatzerhöhung Gebrauch.

b) Ich kündige ordentlich, ohne dass ich eine Bindungsfrist einhalten muss,
da ich in diesem Jahr zum ersten Mal die Krankenkasse wechsele.

Ich bitte darum, mir gemäß § 175 IV 3 SGB V spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung zuzusenden.


Mit freundlichen Grüßen

Name

Quelle und Kontaktadresse:
Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. Markgrafenstr. 66 10969 Berlin Telefon: 030/258000 Telefax: 030/2580018

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