Pressemitteilung | k.A.

Was man über Geldstrafen wissen sollte!

(Dieburg) - Die weit überwiegende Anzahl ermittelter und nachgewiesener Straftaten werden nicht mit Freiheitsstrafe (Gefängnis), sondern mit Geldstrafen geahndet. Wer nicht oder nicht erheblich vorbestraft ist und etwa eine Trunkenheitsfahrt, einen Ladendiebstahl oder einen Betrug mit nicht allzu hohem Schaden begangen hat, wird im Falle der Verurteilung mit der Verhängung einer Geldstrafe zu rechnen haben. Nach skandinavischem Vorbild gilt seit dem Jahre 1975 in Deutschland ein zunächst merkwürdig anmutendes System bei Verhängung einer Geldstrafe. Das Gericht setzt nicht einfach einen Betrag (z.B. 2.000 DM) fest, der an die Staatskasse zu zahlen ist, sondern verurteilt vielmehr zur Zahlung einer bestimmten Anzahl sogenannter Tagessätze in bestimmter Höhe.

Der Urteilsspruch könnte also lauten: "Der Angeklagte wird zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 80 DM verurteilt." Das ergibt denselben Betrag, als hätte das Gericht die Verurteilung zur Zahlung von 2.000 DM ausgesprochen; dennoch liegt eine Besonderheit vor, die der Einzelfallgerechtigkeit dienen soll.

Der Betrag von 2.000 DM ist zwar derselbe, es ist aber nicht dasselbe, ob diesen Betrag ein Generaldirektor oder eine Rentnerin zahlen sollen. Den einen schmerzt es vermutlich nicht, die andere wird ihre Lebensführung erheblich einschränken müssen, um die Strafe bezahlen zu können. Demgemäß hat sich der deutsche Gesetzgeber entschlossen, im Sinne einer Gleichbehandlung aller Straftäter bei Verhängung einer Geldstrafe quasi eine Einkommensvariable einzuführen: Die Tagessatzhöhe.

Einfach gesagt lässt sich feststellen, dass die Anzahl der verhängten Tagessätze das Maß der "Schuld" des Täters abgelten soll, also das in der Tatbegehung liegende Unrecht, während die Höhe des Tagessatzes auf die individuellen Einkommensverhältnisse abstellt. Das Gesetz sieht vor, dass zwischen 5 und 360 Tagessätze verhängt werden dürfen. Dies ist allerdings aus Sicht der Praxis recht theoretisch sagt der Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Rüdiger Spormann (40212 Düsseldorf, Königsallee 30, Telefon: 0211-865000) im Gespräch mit dem BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. (Dieburg). Der absolute "Renner" sind nach Beobachtung von Rechtsanwalt Spormann 30 Tagessätze (entsprechend also ungefähr einem vollen Nettomonatsgehalt), dicht gefolgt von 40 bzw. 60 Tagessätzen.

Recht selten gibt es Geldstrafen von 10 oder 20 Tagessätzen (kleinere Ladendiebstähle oder z.B. fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr), noch seltener sind in der Praxis Geldstrafen von 90 Tagessätzen (z.B. bei einem Betrug mit nicht unerheblichem Schaden).

Alles darunter, dazwischen oder darüber kommt kaum vor. Da die Anzahl der Tagessätze das Maß der vom Richter festgestellten Schuld bestimmt, lässt sich somit etwas zynisch feststellen dass das Gesetz zwar 355 Qualitäten einer Schuld vorsieht, soweit Geldstrafe verhängt werden kann, die Richter es aber verstehen, bei ihrer täglichen Arbeit im Gerichtssaal mit kaum mehr als 5 - 6 unterschiedlichen Bemessungen der individuellen Tatschuld auszukommen.

Bei der Festsetzung der Höhe des einzelnen Tagessatzes ist nach dem Willen des Gesetzgebers auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des jeweiligen Täters abzustellen, um so ein für alle Täterschichten gerechtes und verhältnismäßiges Strafmaß finden zu können.

Somit ist die Tagessatzhöhe nach der individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu berechnen, wobei irgend wann einmal die gesetzliche Mindesthöhe des einzelnen Tagessatzes bei 2 DM und die Höchstgrenze bei 10.000 DM festgesetzt wurde. Als Basis für die Berechnung sieht der Gesetzgeber das jeweilige Nettoeinkommen des Täters. Es dient als Grundlage, um dem bereits erwähnten Grundsatz der Opfergleichheit Rechnung zu tragen. Für die Festsetzung der Höhe der Tagessätze sind grds. Die Einkommensverhältnisse des Täters maßgeblich, wie sie zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung bestehen. Nur soweit im Zeitpunkt der Urteilsverkündung bereits eine sichere Veränderung der Einkommenslage abzusehen ist (Bsp: berufliche Beförderung des Täters; unmittelbar bevorstehende Pensionierung) kann diese auch berücksichtigt werden.

Faustformel der Bemessung einer Geldstrafe im Strafverfahren ist die, dass bei nicht allzu schwerwiegenden Delikten ein bisher unbestrafter Angeklagter mit der Verhängung einer Geldstrafe in Höhe etwa eines Nettomonatsgehalts zu rechnen hat.

Soweit Unterhaltspflichten bestehen, werden vor Errechnung der Tagessatzhöhe (mtl. Nettoeinkommen ./. 30 Tage) Abzüge vorgenommen, die sich je nach Richter und Gerichtsbezirk zwischen 2/10 des Nettoeinkommens für die nicht berufstätige Ehefrau bzw. 1/10 des Nettoeinkommens für jedes unterhaltsberechtigte Kind und den unter Umständen höheren Abzügen nach der sog. Düsseldorfer Tabelle bzw. anderen im Bundesgebiet verwendeten Unterhaltstabellen bewegen.

Bei der Berechnung wird weitgehend auf das Einkommen zur Zeit der Verurteilung - nicht das zur Zeit der Tat - abgestellt. In mehr als seiner 20-jähriger Tätigkeit in deutschen Strafgerichtssäälen hat Rechtsanwalt Spormann nicht ein einziges mal erlebt, dass ein Richter den Nachweis des Gehalts durch Vorlage einer Gehaltsbescheinigung verlangte und hierzu die Verhandlung der Sache unterbrochen oder vertagt hätte. Meist reichen den Beteiligten im Gerichtssaal mehr oder minder plausible Angaben des Angeklagten. Wer natürlich - aus der Gerichtsakte ersichtlich - wegen einer Trunkenheitsfahrt, begangen mit einem auf ihn zugelassenen neuen S-Klasse-Mercedes beschuldigt wird, unter einer Wohnanschrift gemeldet ist, bei der es sich gerichtsbekannt um ein nobles Villenviertel handelt, und mit Rolex-Uhr den Gerichtssaal betritt, wird kaum glaubhaft bekunden können, seine vierköpfige Familie mit einem Monatseinkommen von 2.000 DM durchbringen zu müssen. Das merken dann auch Richter und Staatsanwälte, dass hier etwas nicht stimmt.

Fraglich erscheint nun aber, was insbesondere unter strafrechtlichen Gesichtspunkten unter dem Nettoeinkommen des Täters zu verstehen ist. Da die Definition des Nettoeinkommens ein maßgeblicher Faktor bei der Berechnung der Tagessatzhöhe ist, hat der BSZ® e.V. in seiner Faxabrufdatenbank dazu einen interessanten Beitrag abrufbereit hinterlegt. Hier werden z.B. folgende Punkte angesprochen: Maßgebliche Einkommensverhältnisse, nicht zum Nettoeinkommen gehörende Geldbewegungen, nicht berufstätige Hausfrauen / Hausmänner, Studenten ( Praktikanten, Lehrlinge, Schüler ), Einkommensschwache Personen und verschiedene Einschränkungen. Titel dieses Dokumentes: "Was Sie über Geldstrafen wissen sollten." 6 DIN A4 Seiten. Faxabrufnummer: 0190-824196052 (3,63 DM/Min)

TIPP: Unter der bundesweit einheitlichen Servicenummer 0180 500 36 17 (0,24 DM/Min) nennt der regionale Suchdienst des BSZ® e.V. Fachanwälte für Strafrecht und natürlich auch Anwälte aus allen anderen Rechtsgebieten. Bis auf die Telefongebühren ist die Auskunft kostenfrei. Im Internet wird man unter den Adressen www.fachanwalt-hotline.de , www.jurafit.de, www.spormann.de und www.freispruch.de fündig.

Quelle und Kontaktadresse:
BDF Bund deutscher Fachanwälte im BSZ e.V. Groß-Zimmerer-Str. 36a 64807 Dieburg Telefon: 06071/823780 Telefax: 06071/23295

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