Pressemitteilung | Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg - Verband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe e.V.

Was bedeutet die Anhebung der Kleinunternehmergrenze?

(Berlin) - Die Grenze für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer (§ 19 UStG) beträgt seit dem Jahr 2004 "nicht mehr als 17.500 Euro im vorangegangenen Jahr und nicht mehr als 50.000 Euro im laufenden Jahr". Der Gesetzgeber hatte ein Einsehen und erhöht die Grenze von 17.500 Euro ab 1. Januar 2020 auf 22.000 Euro.

Durch die Bezugnahme der Grenze auf das Vorjahr können Kleinunternehmen bereits dieses Jahr, also 2019, bis zu 22.000 Euro Einnahmen erzielen, ohne ihren Status als Kleinunternehmer zu verlieren. Die Erhöhung bedeutet auch, dass eine Reihe von Selbständigen und Start-Ups wieder für diese Vereinfachungsregelung in Frage kommen.

Beispiel 1

Robert ist Zumba-Trainer und hatte in 2018 Erlöse von insgesamt 21.800 Euro. Er durfte daher ab 2019 die Kleinunternehmerregelung nicht mehr anwenden, sondern musste als "Regelbesteuerer" 19 Prozent Umsatzsteuer an das Finanzamt melden und abführen. Robert wird auch 2019 insgesamt 21.800 Euro Erlöse erzielen. Er kann daher ab 2020 die Kleinunternehmerregelung wieder in Anspruch nehmen.

Beispiel 2

Elke ist Grafikdesignerin und hat bis Mitte November 2019 einen Umsatz von 17.000 Euro. Sie wird bis Ende 2019 noch Dienstleistungen erbringen, für die sie 1.500 Euro Honorar in Rechnung stellen kann. Nach bisherigem Recht hätte Elke die Rechnungstellung möglicherweise auf Anfang 2020 verschoben, um nicht im Jahr 2019 über die Kleinunternehmergrenze von 17.500 Euro zu kommen und so ab 2020 in die Regelbesteuerung zu fallen. Durch die Änderung zum 1.1.2020 auf 22.000 Euro kann sie das Honorar noch 2019 vereinnahmen, da sie auch mit einem Umsatz von 18.500 Euro in der Kleinunternehmerregelung bleiben kann.

Ergänzende Hinweise

- Möchten Unternehmer von der Kleinunternehmer-Regelung Gebrauch machen, dürfen diese Unternehmen keine Umsatzsteuer in den Rechnungen und Quittungen ausweisen.
- Steuerfreie Erlöse wie zum Beispiel Vermietung von Wohnungen, Heilbehandlungen, Unterrichtsleistungen für staatliche Schulen und Hochschulen, Reverse-Charge-Fälle oder auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an Nicht-Inländer (Software- oder Video-Downloads) werden nicht in die 22.000-Euro-Grenze eingerechnet.
- Bei einem Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung sind unter Umständen Berichtigungen beim Vorsteuerabzug vorzunehmen, falls für einzelne angeschaffte Gegenstände über 1.000 Euro Vorsteuer vom Finanzamt erstattet wurden.
- Von der Kleinunternehmerregelung kann auch ohne Überschreiten der Grenzen freiwillig zur Regelbesteuerung optiert werden.

Quelle und Kontaktadresse:
Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg - Verband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe e.V. Pressestelle Autor: Dipl.-Kfm. Dipl.-Ing. Ronald K. Haffner, Steuerberater, Berlin Littenstr. 10, 10179 Berlin Telefon: (030) 27595980, Fax: (030) 27595988

(sf)

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