Pressemitteilung | Bauherren-Schutzbund e.V.

Wann kann der Erwerber die Eigentumsumschreibung vom Bauträger verlangen?

(Berlin) - Bauherren müssen bei Mängeln an der erworbenen Eigentumswohnung nicht akzeptieren, dass der Bauträger ihnen das Eigentum erst umschreibt, wenn der Kaufpreis vollständig gezahlt ist. Im Falle des Erwerbs von zwei Wohnungen hatte der Eigentümer die Zahlung des Restkaufpreises aufgrund von Mängeln an der Alarmanlage verweigert und sich auf sein Leistungsverweigerungsrecht berufen. Der Bauträger verlangte die Freigabe des hinterlegten Restkaufpreises, der Eigentümer dagegen die Eigentumsumschreibung der Wohnung (OLG Hamburg - 17.04.2015 - 9 U 35/14).

Das Gericht wies die Zahlungsklage des Bauträgers ab und verurteilte ihn zum Umschreiben der Immobilie auf den Erwerber. Die Kosten der Mängelbeseitigung übersteigen den Restkaufpreisanspruch, der nun noch 10 Prozent des Gesamtkaufpreises beträgt, samt einem Druckzuschlag. In einem solchen Fall könne sich der Bauträger nicht auf sein Zurückbehaltungsrecht berufen und die Eigentumsumschreibung verweigern. In einer Gesamtabwägung überwiege das Interesse des Erwerbers.

Diese Entscheidung bestätigt die herrschende Rechtsmeinung. Der Erwerber kann den Bauträger zum Umschreiben des Eigentums zwingen, obwohl er den Restkaufpreis noch nicht gezahlt hat. Allerdings sind die Voraussetzungen dafür nicht immer erfüllt und erfordern eine juristische Überprüfung. Alternativ bleibt dem Erwerber die Möglichkeit, nach einer fruchtlos verstrichenen Frist zur Mängelbeseitigung gegenüber dem Bauträger die Aufrechnung des Restkaufpreises mit den voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten zu erklären.

Interessante Informationen für Erwerber enthält auch der Ratgeber "Der Bauträgervertrag" auf der Internetseite des BSB www.bsb-ev.de.

Quelle und Kontaktadresse:
Bauherren-Schutzbund e.V. Pressestelle Kleine Alexanderstr. 9/10, 10178 Berlin Telefon: (030) 400339500, Fax: (030) 400339512

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