Wahlrechtsausschlüsse sind verfassungswidrig / Lebenshilfe, CBP und Deutscher Caritasverband begrüßen heutige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
(Berlin/Freiburg/Karlsruhe) - Die Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen Schuldunfähigkeit untergebrachte Straftäter sind verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht mit dem heute veröffentlichten Beschluss am 29. Januar 2019 festgestellt. Mehr als 85.000 Menschen mit Behinderung durften bisher bei Bundestagswahlen nicht wählen. Mit dieser Diskriminierung ist jetzt Schluss.
Das Bundesverfassungsgericht folgt damit den Argumenten der acht Beschwerdeführer_innen, die unter anderem von der Bundesvereinigung Lebenshilfe, dem Bundesverbandes Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie (CBP) und dem Deutschen Caritasverband (DCV) unterstützt worden sind. Der Bundestag ist nun aufgefordert, umgehend die Wahlrechtsausschlüsse zu streichen.
"Ich bin sehr glücklich über die Entscheidung, dass ich jetzt genau wie alle anderen wählen kann. Vorher war es sehr unfair geregelt, das hat mich wütend gemacht. Und ich bin stolz, dass ich als eine der Klägerinnen zu diesem Urteil beigetragen habe", sagt Margarete Kornhoff. "Endlich dürfen wirklich alle erwachsenen deutschen Bürger wählen. Das ist ein großartiger Erfolg für Menschen mit Behinderung und für unsere Demokratie!", so die Lebenshilfe-Bundesvorsitzende Ulla Schmidt, MdB. Und Johannes Magin, Vorsitzender des CBP, erklärt: "Die Große Koalition muss jetzt sofort handeln und sicherstellen, dass die betroffenen Menschen schon bei der Europawahl im Mai mit abstimmen können."
Der Wahlrechtsausschluss galt bisher für Menschen, die eine Betreuung in allen Angelegenheiten haben. Außerdem war von der Wahl ausgeschlossen, wer sich im psychiatrischen Maßregelvollzug befindet, weil er oder sie jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat. Seit der Bundestagswahl 2013 unterstützte die Bundesvereinigung Lebenshilfe gemeinsam mit dem CBP und dem DCV eine Gruppe von Klägern und Klägerinnen, die zunächst Einspruch gegen die Bundestagswahl erhoben und anschließend beim Bundesverfassungsgericht Beschwerde gegen ihre Wahlrechtsausschlüsse eingelegt hatte.
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