Pressemitteilung | k.A.

Waffengesetz erweitert / Auch Küchenmesser können künftig unter die Restriktionen des Waffengesetzes fallen

(Köln) - Der Fachhandel muss sich künftig auf die Verschärfung des Waffenrechts einstellen: Das bestehende Gesetz wurde u. a. erweitert durch das Verbot, Messer mit einer feststehenden Klinge von mehr als 12 Zentimetern Klingenlänge und die eine bestimmte Klingenform aufweisen, in der Öffentlichkeit zu führen. Für die Klingenform wird definiert, dass diese entweder einen über die gesamte Klingenlänge von der Rückenlinie zur Schneidelinie sich verringernden Querschnitt aufweist oder über ein Maß von mehr als 25 Prozent der Gesamtklingenlänge unter Reduzierung der Klingenbreite zur Spitze zuläuft. Zumindest die letztgenannte Bedingung dürfte auch auf eine Vielzahl von Küchenmessern mit einer Klingenlänge von mehr als 12 Zentimetern zutreffen, so dass diese hierdurch zur Waffe im Sinne des Waffengesetzes werden, worauf der Bundesverband für den gedeckten Tisch, Hausrat und Wohnkultur (GPK) hinweist.

Das Führen einer Waffe um Sinne dieses Gesetzes bedeutet, dass die Waffe - ohne zusätzliche Sicherungseinrichtungen überwinden zu müssen - in Anschlag gebracht werden kann. Der Transport von A nach B in einem nicht unmittelbar zugriffsbereiten Behältnis ist jedoch weiterhin erlaubt. Dies kann bereits dann problematisch werden, wenn im Handel ein entsprechendes Küchenmesser erworben wird und dieses nur in einer Plastiktüte nach Hause transportiert werden soll. Bereits dies kann den Tatbestand des „Führens einer Waffe“ erfüllen. Auch der Weitertransport im Handschuhfach des eigenen PKW könnte unter den Tatbestand des Führens einer Waffe fallen, es sei denn, das Handschuhfach ist mit einem Schlüssel verschließbar und wird auch verschlossen.

Allerdings eröffnet hier das Gesetz die Möglichkeit, diese Messer dennoch zu transportieren, und zwar immer dann, wenn es dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Messers entspricht, dieses von A nach B zu transportieren und dieses in einem den unmittelbaren Zugriff hindernden Behältnis transportiert wird. Dies kann zum Einen der Fall sein, wenn - wie oben geschildert - ein Messer neu erworben wurde und nun nach Hause gebracht werden muss. Zum Anderen kann dies zutreffen, wenn ein Berufskoch sein Arbeitsgerät transportiert, was er in aller Regel aber sowieso in einem den unmittelbaren Zugriff hindernden Behältnis tun wird.

Der Handel ist also künftig gut beraten, wenn er seine Kunden bei Erwerb eines unter den Waffenbegriff fallenden Messers darauf hinweist, dass es sich hierbei um eine Waffe iSd Waffengesetzes handelt und was er dabei zu beachten hat. Das Messer sollte er dem Kunden nur gut verpackt mitgeben, ein einfaches Einlegen in eine Plastiktüte könnte problematisch sein. Auch sollte er den Kunden darauf hinweisen, dass er in jedem Fall den Kaufbeleg aufbewahren sollte, um den gerade erfolgten Kauf im Falle einer Kontrolle zu dokumentieren. Ferner sollte der Kunde darauf hingewiesen werden, dass er sich unmittelbar auf den Nachhauseweg begibt, um das gerade erworbene Messer dort sicher zu verstauen. Werden diese Punkte erfüllt, handelt es sich zum Einen um den bestimmungsgemäßen Gebrauch des gerade gekauften Messers und zum Anderen um den Transport in einem den unmittelbaren Zugriff hindernden Behältnis, so dass die Waffe (das Messer) transportiert werden darf.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband für den gedeckten Tisch, Hausrat und Wohnkultur e.V. (GPK) Pressestelle Frangenheimstr. 6, 50931 Köln Telefon: (0221) 94083-20, Telefax: (0221) 93083-90

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