Pressemitteilung | k.A.

Waffengesetz entschärft / Sozialadäquater Gebrauch von Messern weiterhin doch zulässig

(Köln) - Die mit Pressemeldung vom 03.03.08 angekündigte Verschärfung des Waffengesetzes ist entschärft. Der in einigen Punkten abgemilderte Gesetzestext sieht nunmehr folgendes vor: „Zur Eindämmung von Gewalttaten mit Messern, insbesondere in den Großstädten, wird das Führen von Hieb- und Stoßwaffen sowie bestimmter Messer verboten.“ Mit “bestimmte Messer“ sind Messer mit feststehenden Klingen mit einer Länge von zwölf oder mehr Zentimetern – unabhängig von deren Klingenform – sowie sämtliche Einhandmesser, also Messer, deren Klinge mit einer Hand aus ihrer Verankerung im Griff gelöst werden kann – unabhängig von deren Klingenlänge – gemeint.

Was zunächst nach einer Verschärfung des ursprünglichen Wortlautes klingt, ist aber aufgrund zahlreicher Ausnahmen eine Entschärfung. Im Grunde genommen wird sich für die normale Klientel so gut wie nichts ändern. Die große Gefahr, die im Augenblick für Industrie/Lieferanten, Handel und Endverbraucher besteht, liegt darin, dass die neuen Bestimmungen falsch bzw. unzureichend gedeutet werden.

Das in dem Gesetzestext erwähnte „Führen“ von Messern meint ein „zugriffsbereites“ Führen am Körper. Bei Aufbewahrung und Führen in einem Behältnis oder auch in einem PKW-Handschuhfach greift die Neuregelung nicht.

Die neue Gesetzesregelung ist nicht mit einem Verbot der betreffenden Messer verbunden. Selbst das Führen wird im Grunde genommen erlaubt bleiben, wenn es aus beruflichen oder anderen legalen Gründen geschieht, also bestimmungsgemäß gebraucht wird, was in der Regel der Fall sein wird.

Gemeint ist hiermit der sogenannte „sozialadäquate“ Gebrauch von Messern, sei es nun aus beruflichen Gründen oder auch in der Freizeit, wie dies zum Beispiel bei Wanderern, Pfadfindern, Campern, Anglern und Jägern der Fall ist. Selbst der normale Einsatz und das damit verbundene mit sich Führen bei einem Picknick oder zur Vesper in einem Biergarten wird auch in Zukunft ohne Einschränkung möglich sein.

Es geht einzig und allein darum, gegenüber Risikozielgruppen gegebenenfalls eine Handhabe zum Einschreiten und auch zur Beschlagnahme zu haben.

Die hier in Rede stehenden Messer sind in aller Regel nützliche Gebrauchsmesser und nicht selten auch begehrte Liebhaber- und Sammlerobjekte. Die betreffenden Messer in dem neuen Gesetz sind - anders als ursprünglich vorgesehen - nicht als Waffen im Sinne des Waffengesetzes, sondern lediglich als Gegenstände eingestuft worden. Ein Verstoß gegen die neuen Vorschriften wird deshalb auch keinen Straftatbestand erfüllen, sondern nur eine Ordnungswidrigkeit darstellen.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband für den gedeckten Tisch, Hausrat und Wohnkultur e.V. (GPK) Pressestelle Frangenheimstr. 6, 50931 Köln Telefon: (0221) 94083-20, Telefax: (0221) 93083-90

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