Pressemitteilung | (vzbv) Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

vzbv fordert neue Kriterien für Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung

(Berlin) - Ab 1. April 2002 können demenziell erkrankte, geistig behinderte und psychisch kranke Pflegebedürftige in häuslicher Pflege nach dem Pflege-Leistungs-Ergänzungsgesetz (PflEG) zusätzliche Leistungen und verbesserte Versorgungsangebote beanspruchen. Auf diese Neuregelung hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hingewiesen. „Das neue Gesetz ist ein sinnvoller Schritt zur Entlastung der pflegenden Angehörigen“, so Dieter Lang, Referent für Pflege des vzbv. Als unzureichend bezeichnete der vzbv jedoch die gesetzlichen Kriterien, wodurch Betroffene ohne erkennbare körperliche Beeinträchtigungen von Zusatzleistungen ausgeschlossen bleiben. Konkret kann dies bedeuten, dass ein geistig Behinderter auch körperlich behindert sein muss, um einen Zuschuss zu erhalten. „Dies ist ein deutlicher Webfehler des Gesetzes, mit dem die Chance vertan wurde, allen Pflegebedürftigen Leistungen der sozialen Betreuung in gerechter Weise zur Verfügung zu stellen“, so Lang. Klarheit über das neue Gesetz und die damit verbundenen Ansprüche der Betroffenen bietet eine Kurzinformation der Verbraucherzentralen.


Grundsätzlich haben nach dem zu Jahresbeginn in Kraft getretenen Gesetz pflegebedürftige Menschen, die in besonderem Maße Betreuung und Beaufsichtigung benötigen, Anspruch auf die Kostenerstattung von Betreuungsleistungen. So zahlt die Pflegekasse bis zu 460 € pro Jahr, wenn zur Betreuung z.B. eine Tagespflege oder ein spezieller Betreuungsdienst in Anspruch genommen wurde. In der Regel werden zudem Kosten für die Tages- oder Nachtpflege, die Kurzzeitpflege oder besondere Betreuungsleistungen erstattet. Zudem ist zu begrüßen, dass mit dem Gesetz die Entwicklung von Modellversuchen für neue Versorgungskonzepte gefördert und das Beratungsangebot ausgeweitet wird. Jedoch unterliegt die Kostenerstattung der Einzelprüfung und nicht jede Betreuungsleistung übernimmt die Kasse.

Der vzbv kritisierte, dass nach dem Gesetz nur diejenigen Betroffenen einen Anspruch auf Zusatzleistungen hätten, die entsprechend den Kriterien der Pflegeversicherung bereits pflegebedürftig sind (mindestens Pflegestufe I). Damit lässt das Gesetz das Grundproblem, wonach der rein auf das Körperliche ausgerichtete Begriff der Pflegebedürftigkeit als zentrales Einstufungskriterium gilt, weitgehend unangetastet, so Dieter Lang. So blieben etwa Demenzkranke ohne erkennbare körperliche Beeinträchtigungen im Hinblick auf gewöhnliche Verrichtungen im täglichen Leben von den gesetzlichen Leistungen ausgeschlossen. Ferner seien bei einigen Betroffenen Erwartungen geweckt worden, die bei einem Förderbetrag von umgerechnet ca. 1,20 € pro Tag nicht erfüllt werden könnten.

Um den Betroffenen einen Überblick über die Ansprüche und ihre Voraussetzungen zu verschaffen, haben die Verbraucherzentralen eine Kurzinformation zur Thematik erarbeitet. Diese ist in allen Beratungsstellen der Verbraucherzentralen erhältlich.

Quelle und Kontaktadresse:
Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. Markgrafenstr. 66 10969 Berlin Telefon: 030/258000 Telefax: 030/2580018

NEWS TEILEN: