Vorsicht vor zu großzügigen Rabatten / Auch nach der UWG-Reform ist nicht alles möglich und sinnvoll / BTE kämpft für EC-Lastschriftverfahren
(Köln) - Am 8. Juli wurde bekanntlich die UWG-Reform rechtskräftig. Als wichtigste Veränderung sind damit Rabatt- und Reduzierungsaktionen jederzeit und ohne zeitliche Beschränkung möglich. Damit ist auch die Reglementierung von Schluss-, Jubiläums- und Räumungsverkäufen weggefallen.
Wettbewerbsrechtliche Grenzen setzt allerdings noch das Verbot des unlauteren Wettbewerbs (§ 3 UWG). Darunter fällt u.a. übertriebenes Anlocken, Ausnutzen von Spielsucht (z.B. Kopplung von Preisausschreiben mit Warenkauf) oder Unerfahrenheit des Kunden, Verschleierung der Leistung (z.B. unklare Rabatte) sowie Verunglimpfung eines Mitbewerbers.
Zudem gilt noch das Verbot der Irreführung, wonach keine falschen Angaben gemacht werden dürfen. Ausdrücklich untersagt ist in diesem Zusammenhang jetzt auch die Mondpreiswerbung, wobei allerdings im Einzelfall zu entscheiden ist, wie lange der ursprüngliche Preis gelten musste. Faustregel: Je langlebiger die Ware, desto länger muss auch die Geltungsdauer des ursprünglichen Preises sein. Ein Anhaltspunkt: Das OLG Stuttgart ging bei Möbeln von einer Mindestfrist von einem Monat aus, sofern der Anbieter nicht besondere Gründe für einen früheren Preiswechsel nachweisen kann.
Neben den rechtlichen müssen aber unbedingt auch betriebswirtschaftliche Grenzen beachtet werden. Denn allzu großzügige Rabatte vor dem Saisonende führen schnell zu roten Ertrags-Zahlen. Vor jeder Rabatt- oder Reduzierungsaktion sollte man sich darüber im Klaren sein, wie sich die Aktion auf die Ertragslage auswirkt. Mit Hilfe der nebenstehenden Formel lässt sich z.B. leicht errechnen, welcher Mehrumsatz erzielt werden muss, um den absoluten Gewinn in EUR bei Gewährung eines konkreten Rabattsatzes zumindest stabil zu halten.
Rechtliche Rahmenbedingungen kennen
In der letzten Zeit haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Textileinzelhandel zum Teil erheblich geändert. Aktuell zu nennen ist die UWG-Reform oder das zum 1. Mai 2004 in Kraft getretene Produktsicherheitsgesetz (GPSG). Aber auch die Schuldrechtsreform und die Modifikation des Ladenschluss- und Fernabsatzgesetzes (z.B. für Internet-Verkäufe) sind noch längst nicht allen Kaufleuten im Detail bekannt.
Abhilfe schafft hier die gerade aktualisierte und erweiterte BTE-Fachdokumentation „Rechtliche Bestimmungen und Empfehlungen für den Textil-, Schuh- und Lederwaren-Einzelhandel“. Sie enthält in kompakter Form die wichtigsten Bestimmungen des UWG (mit einem umfangreichen Erläuterungstext), des GPSG, des Ladenschlussgesetzes, des neuen Kaufrechts sowie Auszüge aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, dem Handelsgesetzbuch, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem Recht für Haustürverkäufe und Fernabsatz. Außerdem sind der vollständige Text des Textilkennzeichnungsgesetzes sowie die aktuellen Einheitskonditionen aufgeführt; dazu kommen Preisangabenverordnung, Verpackungsverordnung, Pflegeempfehlung und Produkthaftungsgesetz.
Aus dem Schuh- und Lederwarenbereich sind die Konditionen des Schuheinzelhandels, die Bestimmungen über die Schuhkennzeichnung und die Bestimmungen zum Artenschutz für Reptilleder enthalten. Es folgen die Branchen-Empfehlungen für den Einsatz des Standard-Kleiderbügel-Rückführ-Systems, für das Anbringen von Preis-Etiketten sowie den Versand von Hängewaren. Unter den Umweltbestimmungen sind die gesetzlichen Grundlagen gegen die Verwendung von bestimmten AZO-Farben, TBT, PCP, Nickel, Formaldehyd usw. aufgeführt.
BTE kämpft für EC-Lastschriftverfahren
Bekanntlich hat die Innenministerkonferenz der Bundesländer aktuell die Abschaffung des besonders im Textilhandel beliebten EC-Lastschriftverfahrens (ELV) und ein Umschwenken auf das PIN-gestützte electronic-cash-Verfahren verlangt. Begründung: Die Ausfallraten durch Betrügereien seien zu hoch bzw. stiegen zu stark an. Der BTE weist solche Forderungen entschieden zurück. Wie Erhebungen im mittelständischen Textil-, Lederwaren-, Schuh- und Sporteinzelhandel belegen, kann in diesen Branchen kein dramatisches Ansteigen an Zahlungsausfällen bei ELV beobachtet werden. Die endgültigen Ausfälle – wegen Zahlungsunfähigkeit oder betrugsbedingt - lagen dort im Jahr 2003 lediglich bei 0,043 Prozent vom Kartenumsatz.
Solange die Kosten des Rücklastschriftverkehrs und die Höhe der Zahlungsausfälle unter den Gebühren der Kreditwirtschaft beim PIN-Verfahren (0,3 Prozent vom Kartenumsatz) liegen, besteht aus Sicht des Handels auch kein Handlungsbedarf. Das ELV-Verfahren wird für den Textileinzelhandel auch in Zukunft - aus Gründen des Kundenservice und aus Kostengründen – das beliebteste Bezahlverfahren bleiben.
Und die Kunden schätzen dieses Verfahren auch aus Sicherheitsgründen, da sie bei ELV im Falle eines betrügerischen Karteneinsatzes die Lastschrift problemlos zurückgeben können. Allein bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen liegen derzeit mehr als 1.000 Beschwerden vor, da betrügerische Abbuchungen (z.B. durch Ausspähen der PIN) bei electronic cash kaum rückgängig zu machen sind. Aus diesem Grund setzt sich auch der Bundesverband Verbraucherzentralen für die Beibehaltung des Lastschriftverfahrens ein.
Letztlich kann das Risiko kriminellen Karteneinsatzes auch am POS begrenzt werden, da moderne Zahlungsterminals bei jedem Bezahlvorgang von ELV (z.B. bei Stammkunden) auf das PIN-Verfahren (z.B. wenn Zweifel hinsichtlich Bonität oder Seriosität eines Kunden bestehen) und zurück geschaltet werden kann. Zahlreiche Fachgeschäfte nutzen diese Funktion schon seit mehreren Jahren mit der Folge, dass die Zahlungsausfälle dort gegen Null tendieren.
Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband des Deutschen Textileinzelhandels e.V. (BTE)
An Lyskirchen 14, 50676 Köln
Telefon: 0221/921509-0, Telefax: 0221/921509-10