Vorsicht vor den Erbschleichern / Rechtlich sichere Testamentsgestaltung sichert das Erbe
(Bonn) - Alljährlich werden eine ganze Reihe von Erben um ihr voraussichtlich sicheres Erbe gebracht. Häufig handelt es sich dabei um Familienangehörige oder Verwandte, in zunehmendem Maße aber auch um Familienfremde, die häufigen und näheren Kontakt mit dem meistens älteren Erblasser haben, die die ursprünglich vorgesehenen Erben um ihre Erbschaft bringen. Auch eine ganze Reihe von gemeinnützigen oder weniger gemeinnützigen Organisationen haben angesichts der immer größer werdenden Erbmasse die Bedeutung der anstehenden Erbschaften erkannt und buhlen neben den Familienangehörigen um das Erbe.
Wer derartige Enttäuschungen, die nicht selten auch vor Gericht enden, vermeiden will, sollte rechtzeitig auf eine rechtlich sichere Testamentsgestaltung bei dem Erblasser drängen und sich nicht mit mündlichen Versprechungen abspeisen lassen, warnt Wolfgang Kastner, Präsident der Deutschen Gesellschaft für Erbrechtskunde e.V. Dies gelte insbesondere, wenn die Erbschaft ein Ausgleich für Leistungen darstellen soll, die der vermeintlich sicher Bedachte für den Erblasser zu Lebzeiten erbracht hat. Grundsätzlich gilt: Soweit eine Einzelperson nicht durch frühere Testamente gebunden ist, kann diese ein errichtetes Testament jederzeit widerrufen oder durch ein neues ersetzen. Haben sich Ehegatten durch gemeinschaftliches Testament nach dem Tode des erstversterbenden Ehegatten zunächst gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt und nach dem Tode des Zuletztversterbenden z. B. die Kinder, so kann der überlebende Ehegatte nach dem Tod des ersten Ehegatten das Testament nicht mehr einseitig abändern, es sei denn, daß der Überlebende alles ihm Zugewendete ausschlägt oder das Testament vorsieht, daß der Überlebenden es noch einseitig ändern kann. Enthält ein gemeinschaftliches Testament jedoch keine weiteren Klauseln, schützt dieses nicht davor, daß der Überlebende als Vollerbe zu Lebzeiten mit dem Erbe beliebig verfahren und dieses durch Verkäufe, Schenkungen u. ä. aushöhlen kann.
Wer daher seine Erbschaft, insbesondere auch im Hinblick auf etwaige Gegenleistungen zu Lebzeiten, sichern will, sollte folgendes beachten: Eine Erbschaft von Einzelpersonen, z. B. der Tante, dem Onkel, Freunden o. ä. kann nicht durch Einzeltestament, auch wenn man eine Abschrift in der Hand hat oder gar das Original, gesichert werden, da es jederzeit ohne Kenntnis des ursprünglich Bedachten geändert oder neugefasst werden konnte. Hier hilft nur, vor einem Notar einen Erbvertrag abzuschließen, den der Erblasser nicht mehr einseitig ändern kann, oder sich das Erbe, z. B. ein Haus, bereits zu Lebzeiten, ggfs. unter Übernahme von Gegenleistungen (Nießbrauch, Wohnrecht u. ä.) vor einem Notar übertragen zu lassen. Bei Ehegatten kann eine Aushöhlung der Erbschaft durch den Überlebenden zu Lasten der nach dem Tode des Zuletztversterbenden Erbenden dadurch vermieden werden, daß der überlebende Ehegatte nicht als Vollerbe, sondern nur als sogen. Vorerbe des Vermögens eingesetzt wird und die Kinder als Nacherben. In diesem Fall ist der Vorerbe diversen Beschränkungen durch das Gesetz unterlegen. Insbesondere kann er über Grundstücke und Grundstücksrechte nicht ohne Zustimmung der Nacherben verfügen. Des weiteren besteht wie bei dem vorherigen Beispiel mit der Einzelperson die Möglichkeit, mit den Eltern nicht mehr einseitig abänderbare Erbverträge vor einem Notar zu schließen oder sich Vermögen, insbesondere Grundvermögen, Häuser, bereits zu Lebzeiten, ggfs. unter Übernahme von Gegenleistungen, übertragen zu lassen. Im Hinblick auf die für einen Laien häufig schwierige Abgrenzung zwischen einer Vollerbschaft und einer Vor- und Nacherbschaft sollte vor Abfassung von privatschriftlichen Testamenten unbedingt sachkundiger Rat eingeholt werden, um spätere Enttäuschungen zu vermeiden. Bei größerem Vermögen sollte immer ein Rechtsanwalt oder Notar hinzugezogen werden.
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