Pressemitteilung | (vnw) Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e.V.

Vorsicht: Beim Grillen auf dem Balkon müssen Regeln beachtet werden

(Hamburg) - Das Grillen ist eine Lieblingsbeschäftigung der Deutschen. Nach Angaben des Verbraucherschutzinformationssystems Bayern fachen sie bundesweit rund 70 bis 90 Millionen Mal den Grill an. Qualmwölkchen und Bratwurstduft verbreiten sich nicht nur über Kleingärten, sondern auch auf Balkonen und Freiflächen in Wohngebieten. Konflikte mit Mitbewohnern sind dabei vorprogrammiert. Mieter in Mehrfamilienhäusern müssen deshalb Beschränkungen bei ihrem Hobby beachten. Darauf weist der Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e.V. (VNW) hin.

Dabei gilt: „Grillen ist in den Sommermonaten durchaus üblich und muss, wenn nicht die Wesentlichkeitsgrenze überschritten wird, generell geduldet werden“, so das Landgericht München I in seinem Beschluss vom 12. Januar 2004, Az. 15 S 22735/03. Demnach darf im Garten sowie auf dem Balkon grundsätzlich gegrillt werden. Die Mieter müssen Qualm vermeiden, ansonsten droht eine Geldbuße. Sie sollten den Grillrost mit möglichst großem Abstand zur Nachbarwohnung aufbauen. Qualm sollte durch Alufolie vermieden werden. Fachleute empfehlen einen Elektrogrill.

Pressesprecher Dr. Peter Hitpaß:„Mieter in Mehrfamilienhäusern müssen auf ihre Nachbarn Rücksicht nehmen. Sie dürfen in der Zeit von April bis September einmal monatlich auf Balkon oder Terrasse grillen. Dazu müssen sie ihre Mitmieter im Haus, deren Belästigung durch Rauchabgase unvermeidlich ist, 48 Stunden vorher informieren. Dies hat das Amtsgericht Bonn (Az. 6 C 545/96) in einem Urteil vom 29. April 1997 entschieden. Das Gericht stellt in seinen Entscheidungsgründen dabei klar, dass der Vermieter kaum Einflussmöglichkeiten rechtlicher bzw. tatsächlicher Art auf das Verhalten seiner Mieter hat.“

Auch das OLG Oldenburg setzt in seinem Urteil vom 29. Juli 2002 (Az. 13 U 53/02) auf die Rücksichtnahme der Mieter untereinander. Bei beengten räumlichen Verhältnissen muss ein Nachbar nach 22.00 Uhr Gerüche und Geräusche, die von nächtlichem Grillen im Garten herrühren, regelmäßig nicht hinnehmen. Viermal im Jahr kann allerdings unter diesen Umständen ein Grillabend bis 24.00 Uhr als sozialadäquat anzusehen sein.

„Wir appellieren an alle Mieter, gegenseitig Rücksicht zu nehmen. Das Großstadtabenteuer Grillen sollte um 22.00 Uhr beendet sein. Nur für den Fall, dass ein Grillverbot im Mietvertrag oder in der Hausordnung vereinbart ist. können sich Mieter bei Belästigungen an den Vermieter wenden. Er hat dann dafür zu sorgen, dass das Grillen durch den Störmieter unterbunden wird. Wer sich nicht - trotz Abmahnung - an das Grillverbot hält, muss im schlimmsten Fall mit einer Kündigung rechnen. Das geht aus einem Urteil des LG Essen vom 7. Februar 2002 (Az. 10 S 438/01) hervor“, so Hitpaß.

Der Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e.V. vertritt 320 Wohnungsgenossenschaften und -gesellschaften in Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein. Jährlich investieren sie über 1 Milliarde Euro in den Wohnungsbau, um ihren Mietern bezahlbaren, attraktiven Wohnraum zu bieten. Sie sind die wichtigsten Anbieter von Mietwohnungen in Norddeutschland: In ihren 756.000 Wohnungen leben rund 1,6 Millionen Menschen.

Quelle und Kontaktadresse:
VNW Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e.V. Pressestelle Tangstedter Landstr. 83, 22415 Hamburg Telefon: (040) 520110, Telefax: (040) 52011201

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