Pressemitteilung | Deutsche Gesellschaft für Erbrechtskunde e.V. (DGE)

Völlige Enterbung von Kindern praktisch unmöglich / Pflichtteilsrechte schränken Testierfreiheit ein

(Bonn) - Jahr für Jahr enden eine ganze Reihe von Erbstreitigkeiten vor Gericht, weil Eltern versucht haben, einzelne Kinder von der Erbfolge auszuschließen oder sie nur auf einen kleinen Teil der Erbschaft zu beschränken. Liegen dafür jedoch keine „handfesten“ Gründe vor, wie z. B. (schwere) vorsätzliche Verbrechen oder Vergehen gegen den Erblasser oder seinen Ehegatten oder „ehrlosen“ und „unsittlichen“ Lebenswandels gegen den Willen des Erblassers, haben „enterbte“ Kinder immer einen Anspruch auf den Pflichtteil. Was es damit auf sich hat, erläutert Wolfgang Kastner, Präsident der Deutschen Gesellschaft für Erbrechtskunde e.V.

Abkömmlinge (Kinder, auch Enkel, wenn die Eltern = Kinder des Erblassers bereits verstorben sind sowie auch nichteheliche Kinder) können gemäß § 2303 BGB, soweit sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbschaft ausgeschlossen sind, von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Dieser beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils „in Geld“. Verstirbt daher der bereits verwitwete Vater unter Hinterlassung von zwei Kindern, so würden diese den Vater nach gesetzlicher Erbfolge je zur Hälfte beerben. Hat der Vater nun durch Testament nur eines der Kinder zum alleinigen Erben eingesetzt, so dass das andere Kind „leer“ ausgeht, hat das „enterbte“ Kind gegen das allein erbende Kind einen Anspruch auf die Hälfte seines hälftigen Erbanspruch = ein Viertel der Erbschaft oder 25 Prozent. Dieser Pflichtteilsanspruch steht auch Kindern zu, wenn sich Ehegatten zunächst zu gegenseitigen alleinigen Erben nach dem Tode des Erstversterbenden der Ehegatten einsetzen, da auch in diesem Fall beim Tode eines Elternteils Kinder neben dem überlebenden Ehegatten aufgrund gesetzlicher Erbfolge erben würden.

Für die tatsächliche Berechnung des Pflichtteilsanspruches spielt auch § 2325 BGB eine große Rolle. Diese Bestimmung besagt, dass Schenkungen, die der Erblasser (Verstorbene) einem Dritten gemacht hat, bei der Berechnung zu berücksichtigen und dem Nachlass hinzuzurechnen sind, wenn zum Zeitpunkt des Todes (Erbfalls) zehn Jahre seit der Schenkung noch nicht verstrichen sind. Hiermit will der Gesetzgeber einer „Aushöhlung“ der Erbschaft zu Lasten der Pflichtteilsberechtigten vorbeugen.

Überträgt daher der Vater in dem vorgenannten Beispiel z. B. sechs Jahre vor seinem Tod sein Wohnhaus im Wert von 300.000 Euro auf seinen ältesten Sohn und setzt diesen auch für das verbleibende Erbe ein, z. B. 80.000 Euro Sparguthaben, zum alleinigen Erben ein, so hat das zweite Kind beim Tode des Vaters nicht nur Anspruch auf 25 Prozent des zuvor übertragenen Sparguthabens, sondern auch auf 25 Prozent des zuvor übertragenen Hauses. Dem enterbten Kind steht somit gegen den allein erbenden Bruder bei einem zusammenzurechnenden Gesamtwert von 380.000 Euro ein Pflichtteilsanspruch von 95.000 Euro zu. Hierbei handelt es sich um einen reinen Geldanspruch. Einen direkten Anspruch auf die Nachlassgegenstände, etwa auf eine 25 Prozent Mitbeteiligung am Haus, hat der Pflichtteilsberechtigte nicht.

Zu beachten ist, dass der Pflichtteilsanspruch der Verjährung unterliegt und innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Tode des Erblassers und Kenntnis der beeinträchtigenden letztwilligen Verfügung, also Kenntnis der Enterbung, gegenüber dem Erben geltend gemacht werden muss. Sonst verjährt der Anspruch.

Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass eine „Mindestmitbeteiligung“ auch ungeliebter Kinder praktisch kaum zu vermeiden ist. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, zur Vermeidung von häufig erheblichen Streitigkeiten der Kinder untereinander nach dem Tode des Erblassers bereits zu Lebzeiten, am besten vor einem Notar, eine einvernehmliche Regelung zu suchen.

Weitere Rechts- und Steuertipps einschließlich zahlreicher Testamentsmuster enthalten die Ratgeber „Sterben macht Erben“ und „Sterben und Steuern“, je 8,00 Euro zzgl. 1,10 Euro Versand, c/o Deutsche Gesellschaft für Erbrechtskunde e.V., Simrockallee 27, 53173 Bonn.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutsche Gesellschaft für Erbrechtskunde e.V. Simrockallee 27, 53173 Bonn Telefon: 0228/935570, Telefax: 0228/9355799

NEWS TEILEN: