Pressemitteilung | Verband kommunaler Unternehmen e.V. (VKU) - Hauptgeschäftsstelle

VKU zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes

(Berlin) - Mit der Novelle des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) soll die Reform des europäischen Emissionshandelssystems (EU ETS) in Deutschland umgesetzt werden. Bisher gibt es das EU ETS I unter anderem für Industrie und Stromerzeugung. Neu hinzu kommt das ETS II, vor allem für den Gebäude- und Verkehrssektor. Für diese beiden Sektoren gibt es in Deutschland bereits einen nationalen Emissionshandel (Brennstoffemissionshandelsgesetz, BEHG).

Dieser ETS II soll ab 2027 den nationalen Emissionshandel in Deutschland ersetzen, doch bereits jetzt müssen betroffenen Unternehmen aktiv werden. "Es ist daher höchste Zeit für die Novelle", so VKU-Hauptgeschäftsführer Ingbert Liebing in einer Ersteinschätzung.

Liebing weiter: "Wir begrüßen, dass Genehmigungen aus dem nationalen Emissionshandel (BEHG) zunächst ausreichen sollen, um die Vorgaben des ETS II für den Gebäude- und Verkehrssektor zu erfüllen. Bis Jahresende sind es aber nur noch vier Monate. Das ist viel zu knapp. Deshalb sollte die Frist auf mindestens sechs Monate verlängert werden. Der nationale Emissionshandel gibt für 2026 eine klare Preisspanne für Emissionszertifikate vor. Da viele Verträge für 2026 bereits unterzeichnet sind, darf diese Preisspanne nicht mehr angepasst werden.

Sehr kritisch sehen wir, dass die Bundesregierung bereits jetzt die Verbrennung von Siedlungsabfällen ab 2027 in den Europäischen Emissionshandel (ETS I) einbeziehen will, obwohl die EU-Kommission erst im Jahr 2026 dazu eine Empfehlung abgeben wird. Einen Alleingang Deutschlands lehnt die kommunale Abfallwirtschaft strikt ab, weil er die Wettbewerbssituation der deutschen Müllverbrennungsanlagen massiv verschlechtern und die hiesigen Abfallgebührenzahler mit einem Sonderopfer belasten würde.

Was die Klärschlammverbrennung betrifft, bleibt der Entwurf aus Sicht der kommunalen Wasserwirtschaft zu allgemein. Die Verbrennung von Klärschlamm muss aufgrund seines biogenen Anteils weiterhin von CO2-Kosten befreit bleiben. Das sieht auch der nationale Emissionshandel gemäß BEHG vor und sollte im TEHG übernommen werden. Ohne diese Befreiung lehnen wir eine etwaige vorzeitige Einbeziehung in den Europäischen Emissionshandel ab."

Quelle und Kontaktadresse:
Verband kommunaler Unternehmen e.V. (VKU) - Hauptgeschäftsstelle Alexander Hauk, Pressesprecher Invalidenstr. 91, 10115 Berlin Telefon: (030) 58580-0, Fax: (030) 58580-100

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