VKS steht zur Gewerbeabfallverordnung
(Köln) - Den Vorstoß des BDE gegen die erst kürzlich verabschiedete Gewerbeabfallverordnung bezeichnete VKS-Präsident Rüdiger Siechau als Irreführung der Öffentlichkeit. Statt die nach langen Verhandlungen - auch unter Beteiligung des BDE - verabschiedete Verordnung als Arbeitsbeschaffungsverordnung zu Gunsten öffentlich-rechtlicher Entsorger zu verunglimpfen, sollten die privaten Entsorger viel mehr die noch immer üblichen Scheinverwertungen stoppen. Der Text der Gewerbeabfallverordnung bietet nach Ansicht des VKS nur ein Mindestmaß an Rechtsklarheit gegen die weiterhin herrschende Praxis, Abfälle zur Beseitigung umzudeklarieren in Abfälle zur Verwertung. Wäre der BDE in der Vergangenheit vehementer gegen diese Vorgehensweisen angegangen, wäre die Gewerbeabfallverordnung in ihrem jetzigen Wortlaut nicht notwendig gewesen.
Für die öffentlich-rechtlichen Entsorger steht schon allein aus gebührenrechtlichen Gründen die Gewinnmaximierung nicht im Vordergrund des Handelns. Die kommunale Abfallwirtschaft tritt für eine Entsorgung ein, die sowohl die Daseinsvorsorge wie die Belange der Umwelt berücksichtigt. Öffentlich-rechtliche Unternehmen unterliegen schon gemäß Satzung anderen Prioritäten als die private Entsorgungswirtschaft. Langfristige Entsorgungssicherheit, verbunden mit sozialverträglichen Gebühren sind hier oberste Maxime. Es ist auch selbstverständlich, dass Gewerbebetriebe nicht benachteiligt werden; allerdings können ihnen im Interesse aller Gebührenzahler und aus dem geltenden Gleichbehandlungsgrundsatz auch keine Privilegien eingeräumt werden.
Der vom BDE angedrohten gerichtlichen Klärung von geänderten Satzungsbestimmungen sieht der VKS gelassen entgegen. Es dürfte jedoch die Vermutung des BDE zutreffen, dass die Rechtsstreitigkeiten die Anwälte erfreuen werden und die Prozesse Jahre in Anspruch nehmen könnten. Angesichts der sehr unterschiedlich gestalteten kommunalen Satzungen werden die Gerichte vermutlich keine schnelle Entscheidung fällen. Die Kosten für diese unsinnigen Auseinandersetzungen werden in jedem Fall beim Gebührenzahler hängen bleiben. Auch der BDE scheint dies so zu sehen, denn er will vom Gang vor die Gerichte dann absehen, wenn der Gesetzgeber die beherzte Änderung der Überlassungsregelungen in § 13 KrW-/AbfG in Angriff nehme. Der VKS wird sich mit allen Mittel gegen dieses unsinnige Ansinnen wehren.
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