Pressemitteilung | k.A.

VIP Medienfonds 3 und 4: Rechtsschutzversicherungen geben Deckungsschutz

(Dieburg) - Die Auseinandersetzungen um die VIP Medienfonds 3 und 4 nehmen an Schärfe zu. So attackierten die Fonds kürzlich mittels einer Pressemitteilung Anlegeranwälte, die über ihre subjektive Einschätzung eines Verhandlungstermins vor dem Landgericht München berichtet haben. Dabei müssten die maßgeblichen Akteure ihre Energie eigentlich in die Vorbereitung der längst überfälligen Gesellschafterversammlungen stecken.

Zur Erinnerung: Die VIP-Verantwortlichen hatten sich im März 2006 gegen eine außerordentliche Gesellschafterversammlung unter anderem mit dem Argument gewehrt, dass zur Jahresmitte ohnehin die ordentliche Gesellschafterversammlung stattfinden würde. Inzwischen ist es Ende August und die Gesellschafter haben die angekündigte Einladung immer noch nicht erhalten.

Unterdessen sitzt die Hauptperson nach wie vor in Untersuchungshaft. Dessen Verteidiger werfen den Ermittlungsbehörden und dem Oberlandesgericht München vor, elementare Grundsätze des Strafrechts zu missachten. Davon unbeirrt kündigt die Staatsanwaltschaft jedoch an, demnächst Anklage zu erheben.

Fakt ist, dass es noch keine rechtskräftigen Urteile in dieser Angelegenheit gibt. Demzufolge ist nicht sicher, ob sich die VIP Verantwortlichen mit dem von ihnen praktizierten Garantiemodell strafbar gemacht haben, ob die Steuervorteile aberkannt werden und ob den vielen betroffenen Anlegern Schadensersatzansprüche zustehen.

Fakt ist aber auch, dass die meisten Prospekthaftungsansprüche bis zur endgültigen Beantwortung der vorstehenden Fragen bereits verjährt sein werden. Deshalb ist es für jeden betroffenen Anleger sinnvoll, Maßnahmen zu ergreifen, die den Eintritt der Verjährung verhindern. Rechtsanwalt von Buttlar erklärt hierzu: „Es gibt verschiedene Möglichkeiten die Verjährung zu hemmen. Uns ist es in diesem Zusammenhang auch gelungen, bei den meisten Rechtsschutzversicherungen Deckungszusagen für die erforderlichen rechtlichen Schritte einzuholen. Die hiervon begünstigten Mandanten haben somit kein Kostenrisiko.

Betroffene können sich der BSZŽ e.V. Interessengemeinschaft VIP anschließen.

Die Aufnahme in die BSZŽ Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZŽ e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.

Quelle und Kontaktadresse:
Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. (BSZ) Pressestelle Groß-Zimmerner-Str. 36a, 64807 Dieburg Telefon: (06071) 823780, Telefax: (06071) 23195

NEWS TEILEN: