Pressemitteilung | Haus & Grund Hessen - Landesverband der Hessischen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V.

Viele Rauchmelder in Hessen müssen jetzt ersetzt werden

(Frankfurt/Wiesbaden) - Alle Wohnungen und Häuser in Hessen müssen seit 1. Januar 2015 von ihren Eigentümern mit Rauchmeldern ausgestattet werden - ganz gleich, ob sie diese selbst nutzen oder vermieten. Das Gros der Geräte haben die Eigentümer im Laufe des Jahres 2014 installiert, um ab dem Jahreswechsel die neue Pflicht zu erfüllen. Diese Rauchmelder müssen jetzt ersetzt werden. Darauf weist Haus & Grund Hessen hin.

"Nach zehn Jahren ist nicht mehr gewährleistet, dass die sensible Messtechnik in den Rauchmeldern einwandfrei funktioniert und nicht etwa durch Verschmutzung oder andere Einflüsse beeinträchtigt ist", sagt Younes Frank Ehrhardt, Geschäftsführer von Haus & Grund Hessen. "Deswegen müssen sie dann gemäß der DIN-Norm 14676 ausgetauscht werden."

Häufigste Todesursache: giftige Rauchgase

Ehrhardt: "Rauchwarnmelder sind wichtig - manchmal sogar lebenswichtig. In Deutschland verunglücken täglich zwei Menschen tödlich durch ein Feuer. Die häufigste Todesursache dabei sind nicht etwa die Flammen, sondern giftige Rauchgase, die sich so schnell in der Wohnung ausbreiten können, dass Bewohner innerhalb von Sekunden das Bewusstsein verlieren - vor allem nachts, wenn im Schlaf der Geruchssinn ausgesetzt ist. Ordnungsgemäß installierte Rauchmelder erkennen diese Gase sehr früh und geben akustische Warnsignale."

Beim Kauf auf Q-Label achten

Ehrhardt rät, beim Kauf auf das Q-Label zu achten. Das gilt heute europaweit als Qualitätszeichen für hochwertige, zuverlässige, langlebige und geprüfte Rauchmelder mit erhöhter Sicherheit vor Fehlalarmen. Das Label geht über das CE-Zeichen hinaus, das lediglich die Erfüllung der Mindestnorm gemäß DIN EN 14604 bedeutet. Zudem sollte ein Gerät mit fest eingebauter Lithium-Batterie mit zehn Jahren Lebensdauer gewählt werden. Wer unsicher ist, wie alt sein Gerät ist, könne einfach einen Blick auf die Rückseite werfen, wo in der Regel das Herstellungsdatum steht.

Die Kosten des erstmaligen Einbaus eines Rauchwarnmelders kann beziehungsweise konnte der Vermieter in einer Modernisierungsmieterhöhung mit jährlich acht Prozent auf den jeweiligen Mieter umlegen. Eine Erneuerung von bereits vorhandenen Rauchwarnmeldern stellt jedoch in der Regel keine Modernisierung dar, die den Vermieter zu einer entsprechenden Mieterhöhung berechtigt. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 24. Mai 2023, VIII ZR 213/21, entschieden. Nicht ausgeschlossen hat der BGH jedoch, dass der Austausch eines vorhandenen Geräts in ein technisch höherwertigeres eine umlegbare Modernisierung darstellen kann. Da hier aber Aufwand und geringe Summe in keinem Verhältnis stehen, empfiehlt Ehrhardt eine einvernehmliche Regelung.

In Hessen gilt die Nachrüstpflicht für vermietete oder selbstgenutzte Wohnräume seit 1. Januar 2015. Alle Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, müssen mit jeweils mindestens einem Rauchwarnmelder ausgestattet sein, schreibt § 13 Absatz 5 der Hessischen Bauordnung für den Schutz in Wohngebäuden vor. Küche und Bad sind ausgenommen, weil der hier entstehende Wasserdampf zu Fehlalarmen führen kann.

Quelle und Kontaktadresse:
Haus & Grund Hessen - Landesverband der Hessischen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V. Younes Frank Ehrhardt, Geschäftsführer Grüneburgweg 64, 60322 Frankfurt am Main Telefon: (069) 729458, Fax: (069) 172635

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