Pressemitteilung | Deutsche Gesellschaft für Erbrechtskunde e.V. (DGE)

„Veteilungstestamente“ sorgen häufig für großen Ärger / Vermeintlich klare Testamentsbestimmungen beschäftigen die Gerichte

(Bonn) - Jahr für Jahr müssen sich die Gerichte mit vermeintlich klaren Testamenten beschäftigen, die jedoch tatsächlich nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen. Ein weit verbreiteter Fall ist hierbei das sogen. „Verteilungstestament“, in welchem die Erblasser zwar ihr Vermögen nach dem Tode verteilen, die Bedachten aber nicht ausdrücklich zu Erben benennen.

„Was für den Laien auf den ersten Blick wie ein perfektes Testament aussieht“, so Wolfgang Kastner, Präsident der Deutschen Gesellschaft für Erbrechtskunde e.V., „sorgt in Wirklichkeit nach dem Tode des Testamentsverfassers häufig für großen Ärger.“ Hierunter fallen alle, in der Regel privatschriftliche verfaßte, Testamente, in denen der Testator zwar sein Vermögen nach dem Tode verteilt, aber keine Person ausdrücklich zum Erben einsetzt. Ein klassischer Fall einer derartigen Testamentserrichtung ist folgendes Beispiel eines privatschriftlich verfaßten Ehegattentestaments: 1. Wir, die Eheleute ....... setzen uns gegenseitig zu alleinigen Erben ein. 2. Nach dem Tode des Zuletztversterbenden von uns soll a) unser Sohn .......... unser Einfamilienhaus in der Straße ............. erhalten, b) unsere Tochter ......... den Bauplatz xy und c) unsere Tochter .......... unser gesamtes Bar- und Bankvermögen. (Datum, Unterschrift)

Hier fehlt das Wesentliche, nämlich eine Erbeinsetzung nach dem Tode des zuletztversterbenden Ehegatten. Diese ist nach dem Gesetz aber erforderlich, da mit dem Tode einer Person dessen Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere Personen übergeht. Werden daher – wie im vorgenannten Beispiel nach dem Tode des überlebenden Ehegatten – mehrere Personen Erben, muß das Testament eine klare Anordnung enthalten, mit welchem Anteil der Erbmasse diese erben, hier z. B. zu je einem Drittel. Fehlt es an einer derartigen Erbeinsetzung, ist das Nachlaßgericht für die Erteilung des Erbscheins nach dem Tode des zuletztversterbenden Ehegatten gezwungen, Nachforschungen über die Erbmasse anzustellen, um die Erbfolge der drei Kinder nach „Quoten“ im Verhältnis der erhaltenen Erbmasse festzustellen. Hat daher das Haus z. B. einen Wert von 50 % der Erbmasse und der Bauplatz und das Bar- und Bankvermögen je 25 %, könnte das Nachlaßgericht feststellen, daß Sohn a) zu ½ Anteil Erbe geworden ist, die Töchter b) und c) hingegen zu je ¼ Anteil. Es könnte sich aber auch auf den Standpunkt stellen, daß mangels „wirksamen“ Testaments die gesetzliche Erbfolge eingetreten ist und alle drei Kinder zu je einem Drittel erben. Der Grund dafür ist denkbar einfach: Der oder die Erben treten als Rechtsnachfolger des Verstorbenen in alle Rechte und Pflichten ein. Ist daher wie in dem vorgenannten Beispiel nur das Vermögen verteilt worden, stellt sich mangels Erbeinsetzung die Frage, wer zum Beispiel Vermögensgegenstände erbt, die die Testatoren im Testament nicht erwähnt haben, hier z. B. ein Auto, Schmuck u. a. Noch klarer wird der Sinn, wenn neben Vermögen auch Verbindlichkeiten, sprich „Schulden“ hinterlassen werden, in die die Erben ebenfalls mit ihrem Anteil eintreten müßten.

Ein klares Testament hätte daher im vorliegenden Fall wie folgt auszusehen: 1. Wir, die Eheleute ...... setzen uns gegenseitig zu alleinigen Erben ein. 2. Erben des Überlebenden von uns sind – zu gleichen Anteilen – unsere Kinder Klaus, Marion und Eva, (oder auch: Klaus – zu ½ Anteil – und Marion und Eva – zu je ¼ Anteil) 3. Wir treffen folgende Teilungsanordnung nach dem Tode des Überlebenden: a) Unser Sohn Klaus erhält das Einfamilienhaus ......, b) unsere Tochter Marion erhält den Bauplatz xy, c) unsere Tochter Eva erhält das Bar- und Bankvermögen. (Ort, Datum, beide Unterschriften)

Zum Zwecke der Rechtssicherheit sollten derartige Testamente nur nach Einholung vorherigen Rechtsrats oder vor einem Notar errichtet werden.

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Quelle und Kontaktadresse:
Deutsche Gesellschaft für Erbrechtskunde e.V. Simrockallee 27, 53173 Bonn Telefon: 0228/935570, Telefax: 0228/9355799

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