Vertragsärzte fordern Sperre für Termin-Schwänzer
(Berlin) - Rund 30 Prozent der über die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) vermittelten Arzttermine werden unentschuldigt von den Patienten versäumt. Das ergaben Rückmeldungen beim Verband der niedergelassenen Ärzte Deutschlands, NAV-Virchow-Bund.
"Bei der jetzt geplanten gesetzlichen Ausweitung der Terminservice-stellen muss eine Sperre für diejenigen Patienten eingeführt werden, die ihren Termin unentschuldigt versäumen. Wer sich über die Vermittlungsstellen der KVen einen Termin besorgt und ihn dann ohne rechtzeitige Absage nicht wahrnimmt, der soll für vier Wochen für alle weiteren Termine über die Terminservicestellen gesperrt werden", so die Forderung des Bundesvorsitzenden des NAV-Virchow-Bundes, Dr Dirk Heinrich.
"Wir befinden uns in einem Solidarsystem, in dem es ein gesetzliches Wirtschaftlichkeitsgebot gibt. Wer keine Terminmoral zeigt und als Patient nicht daran mitwirkt, das Gesundheitssystem durch sein persönliches Verhalten wirtschaftlich zu nutzen, verhält sich unsolidarisch gegenüber anderen Patienten und unangemessen gegenüber den begrenzten Ressourcen im System", erklärt Dr. Heinrich.
Der Gesetzgeber müsse nun ein Zeichen dafür setzen, dass ein solches unsoziales Verhalten nicht unbeantwortet bleibt. Neben zahl-reichen Rechten sind den Patienten in der Vergangenheit auch Mitwirkungspflichten auferlegt worden. "Hier muss der Gesetzgeber deutlich nachschärfen, sonst blockieren die Terminschwänzer unsere Praxisorganisation", fordert der Bundesvorsitzende. "Denn diese Schwänzer nehmen denen die Termine weg, die wirklich dringend einen brauchen."
Die Durchführung könne durch eine Rückmeldefunktion erfolgen, welche in das System der Terminservicestellen bei den Kassenärztlichen Vereinigungen integriert wird. Gesperrte Patienten werden weiterhin innerhalb der vertragsärztlichen Versorgung behandelt. Sie erhalten lediglich für vier Wochen keine bevorzugte Vergabe mehr über die Servicestellen der KVen.
Zur Umsetzung schlägt der NAV-Virchow-Bund eine Ergänzung des § 75 Absatz 1a Satz 10 SGB V vor, mit der die Vertragspartner des Bundesmantelvertrages eine entsprechende Regelung vereinbaren können.
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