Pressemitteilung | Landesnotarkammer Bayern

Vertrag kommt von „sich vertragen“ / Streitprävention in Ehe und Familie mit Hilfe des Notars

(München) - Den Bund fürs Leben geht man vor dem Standesbeamten ein. Mit ihm verbindet jeder die romantische Seite der Eheschließung. Ernüchternd ist dagegen die Vorstellung, sich bei Notar, Rechtsanwalt oder Steuerberater mit den Rechtsfolgen der Heirat zu beschäftigen - geht es dort doch zumeist um die mögliche Scheidung, die als Damoklesschwert statistisch leider über vielen Ehen hängt. Dabei kann ein Schuss Nüchternheit am Start in das gemeinsame Glück die Grundlagen schaffen, die auch dann verträglich sind, wenn alles anders kommt, als man denkt.

Wer an der Haustür eine Zeitschrift abonniert und vom Verkäufer nicht ordentlich informiert wird, kann den Vertrag praktisch unbefristet widerrufen. Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen, aber mangelnde Information über die rund 600 Paragrafen des Familienrechts sind kein Rücktrittsgrund. Dabei gibt es viele Fälle, in denen eine Rechtsberatung vor der Hochzeit wichtig ist. Der Notar ist der kompetente Vertragsgestalter in dieser Lebenssituation. Und das zu fairen Preisen.

Viele Eheleute vereinbaren berufliche Karriere und Familie, indem sie ihren Kinderwunsch zunächst zurückstellen. Erst soll die wirtschaftliche Existenzgrundlage geschaffen werden. Kaum einer denkt daran, dass die Eltern des Partners miterben, ja sogar ein Pflichtteilsrecht haben, wenn dieser plötzlich verstirbt. Wer erkennt, dass die gemeinsame Trauer durch eine gemeinsame Erbschaft belastet werden kann, sollte durch Testament oder Erbvertrag vorsorgen. Sind eigene Kinder da, erben sie neben dem Ehegatten. Auch diese Erbfolge kann man verändern, wofür einiges spricht, solange die Kinder minderjährig sind. Das Testament des Notars erspart in der Regel den gerichtlichen Erbschein und vereinfacht die Nachlassabwicklung, was jeder Erbe zu schätzen weiß. Für den Erbvertrag ist der Notar ohnehin die einzige Anlaufstelle.

Hat ein Partner schon eine Ehe hinter sich oder Kinder aus einer anderen Beziehung, können Unterhaltspflichten oder alte Schulden die neu gegründete Familie wirtschaftlich belasten. In einem Ehe- und Erbvertrag kann der Notar dafür sorgen, dass der Partner und die Kinder der neuen Ehe nicht benachteiligt werden, wenn auch diese Ehe scheitert oder ein Ehegatte frühzeitig verstirbt. Es schafft meist Unfrieden, wenn Kinder aus erster Ehe Miterben des neuen Familienheims werden. Sichert man die Kinder aus erster Ehe dagegen mit einer Risikolebensversicherung als Vermächtnis ab, werden sie ihrem Vater die Enterbung nachsehen und sich deshalb nicht mit den Stiefgeschwistern überwerfen.

Oft sind es die Schwiegereltern, die schon vor der Hochzeit das Gespenst der Scheidung sehen. Wenn Sie ihrem Kind aus Anlass der Familiengründung einen Bauplatz oder gar das Familienheim überschreiben, soll diese Mitgift im Fall der Scheidung doch nur dem eigenen Kind zugute kommen. Das gilt erst recht, wenn ein Unternehmen übertragen wird. Andererseits darf nicht übersehen werden, dass das Schwiegerkind zumeist eigene Leistungen in Form von Geld oder Arbeitskraft einbringt. Im notariellen Übergabevertrag und im Ehevertrag können faire Vereinbarungen ausgehandelt werden. Der Notar kennt und beachtet die Leitlinien der Gerichte, damit eine ungleiche Verhandlungsstärke nicht zur Übervorteilung führt.

Kommt es schließlich zur Scheidung, wird es meist finanziell eng. Aus einem Haushalt werden zwei. Eigentlich müssten beide (mehr) arbeiten, aber die Kinder brauchen in dieser Phase besondere Zuwendung. Die Trennung darf wegen der Kinder und der eigenen Nerven, aber auch mit Rücksicht auf die Finanzen nicht zu einem Rosenkrieg ausarten. Mit, aber auch ohne anwaltlichen Beistand können viele Scheidungsfolgen beim Notar vertraglich festgezurrt werden. Das schließt den Kindes- oder Ehegattenunterhalt ein. Wird dieser später nicht gezahlt, kann ohne Einschaltung des Gerichts aus dem Notarvertrag zwangsvollstreckt werden. Diesen Vorteilen stehen faire Kosten gegenüber: Geht es in den Regelungen beispielsweise um einen Wert von insgesamt 75.000 Euro, so betragen die Kosten für die notarielle Beurkundung einschließlich Beratung beider Partner lediglich 425 Euro.

Quelle und Kontaktadresse:
Landesnotarkammer Bayern Ottostr. 10 III, 80333 München Telefon: 089/551660, Telefax: 089/55166234

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