Pressemitteilung | BÄK Bundesärztekammer (Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern) e.V.

Versorgung Suchtkranker weiter verbessern / BÄK legt überarbeitete Richtlinien zur substitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger vor

(Berlin) - "Wir wollen die Gesundheitsversorgung von Opiatabhängigen weiter verbessern und noch mehr Ärztinnen und Ärzte motivieren, sich in der Behandlung suchtkranker Menschen zu engagieren." Das sagte Prof. Dr. Frieder Hessenauer, Vorsitzender des Ausschusses "Sucht und Drogen" der Bundesärztekammer (BÄK), anlässlich der Novellierung der Richtlinien der BÄK zur Durchführung der substitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger. Dabei gewährleisteten die Richtlinien auch weiterhin ein hohes Maß an Betäubungsmittelsicherheit, betonte Hessenauer.

Die Bundesärztekammer wurde bereits 2001 vom Gesetzgeber beauftragt, in eigenen Richtlinien die wissenschaftlichen Grundlagen für eine substitutionsgestützte Behandlung Opiatabhängiger festzulegen. Aufgrund des zwischenzeitlich verabschiedeten Gesetzes zur Substitution schwerst Opiatabhängiger mit Diamorphin sowie geänderter Regelungen zur Vertretung im Urlaubs- oder Krankheitsfall und zur Verschreibung von Substitutionsmitteln an Wochenenden und Feiertagen war eine Novellierung der Richtlinien nötig geworden. Ende 2009 hatte eine vom Vorstand der Bundesärztekammer eingesetzte Expertenkommission zunächst einen ersten Entwurf für eine Änderung vorgelegt, der in einem anschließenden Stellungnahmeverfahren der Landesärztekammern und nach Prüfung der rechtlichen Rahmenbedingungen weiter modifiziert worden war.

Die Richtlinien stellen nunmehr ausdrücklich fest, dass die Substitution Opiatabhängiger neben der schrittweisen Wiederherstellung der Betäubungsmittelabstinenz auch zur Behandlung einer schweren Begleiterkrankung oder zur Verringerung der Risiken während einer Schwangerschaft und nach der Geburt eingesetzt werden kann. Die Behandlungsziele sind jeweils am Einzelfall und an der gegenwärtigen Situation des Patienten auszurichten.

Zudem werden Art und Umfang der in die Behandlung einzubeziehenden psychosozialen Betreuung konkretisiert. Die zuständigen Kostenträger werden aufgefordert, deren Verfügbarkeit flächendeckend sicherzustellen. Die Richtlinien stellen außerdem klar, dass in Einzelfällen eine Behandlung vorübergehend auch ohne psychosoziale Betreuung erfolgen kann, wenn dadurch eine akute gesundheitliche Gefahr für den Patienten abgewehrt wird.

Die bislang gültigen formalisierten Fristenregelungen werden in den überarbeiteten Richtlinien durch Regelungen ersetzt, die sich am individuellen Therapieverlauf orientieren und die die Entscheidungsfreiheit des Arztes innerhalb der bestehenden betäubungsmittelrechtlichen Bestimmungen stärken. Dies gilt sowohl für die erforderlichen begleitenden Arzt-Patienten-Kontakte als auch für die Durchführung von Beigebrauchskontrollen und die Voraussetzungen für eine Take-home-Verordnung.

Zudem wird die Rolle der Ärztekammern in der Qualitätssicherung der Substitution durch die Einrichtung von Beratungskommissionen gestärkt. Diese sollen eng mit den vorhandenen Qualitätssicherungskommissionen der Kassenärztlichen Vereinigungen zusammenarbeiten.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesärztekammer (Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern) e.V. Pressestelle Herbert-Lewin-Platz 1, 10623 Berlin Telefon: (030) 4004560, Telefax: (030) 400456-388

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