Pressemitteilung | AOK - Bundesverband

Versicherte haben Anspruch auf Behandlung per Versichertenkarte

(Bonn) - Die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen haben ihre Versicherten davor gewarnt, sich insbesondere von Kieferorthopäden zur Privatabrechnung verleiten zu lassen.

Bei der Kostenerstattung – der Patient zahlt beim Arzt zunächst bar und lässt sich anschließend den erstattungsfähigen Teil der Rechnung von seiner Kasse bezahlen - rechneten diese Ärzte dann zu den in der Regel höheren Sätzen der privatzahnärztlichen Gebührenordnung (GOZ) ab.

Mit dem Inkraft treten der Gesundheitsreform haben Patienten prinzipiell die Möglichkeit, das Kostenerstattungsprinzip zu wählen. Die Versicherten müssen sich dann allerdings mindestens für ein Jahr auf das Verfahren zur Kostenerstattung für alle ambulanten medizinischen Behandlungen festlegen. Sie müssen nach Wahl der Kostenerstattung Abschläge für den erhöhten Abrechnungsaufwand hinnehmen und mit erheblichen finanziellen Mehrbelastungen rechnen.

Es ist nicht möglich, das Kostenerstattungsverfahren nur für kieferorthopädische Leistungen zu wählen. Nicht nur die Kieferorthopäden, sondern alle anderen ambulant behandelnden Ärzte und Zahnärzte können bei der Kostenerstattung vom Versicherten eine Vergütung wie bei privat Krankenversicherten fordern.

Die Kassen haben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich kein gesetzlich Krankenversicherter zur Privatabrechnung nötigen lassen muss. Die Versicherten haben Anspruch auf Behandlung und Abrechnung per Versichertenkarte.

Ein Kassenarzt, der gesetzlich Krankenversicherte nur noch gegen Rechnung behandeln will, handelt eindeutig rechtswidrig. Dieser Verstoß gegen die vertragszahnärztlichen Pflichten kann nicht nur zulassungs- und disziplinarrechtliche, sondern unter Umständen auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Die Krankenkassen raten ihren Versicherten dringend, keinesfalls eine Erklärung zu unterschreiben, in der sie zustimmen, Leistungen direkt zu bezahlen und die Rechnung dann bei ihrer Krankenkasse einreichen zu wollen.
Sollte ein Arzt die Patienten dazu nötigen, sollen die Versicherten sich das Angebot des Kieferorthopäden in schriftlicher Form bestätigen lassen und sich sofort an ihre Krankenkasse wenden.

Quelle und Kontaktadresse:
AOK - Bundesverband Kortrijker Str. 1, 53177 Bonn Telefon: 0228/8430, Telefax: 0228/843502

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