Verschärfungen im Umweltgesetzbuch nicht akzeptabel / DBV kritisiert UGB- Entwurf auf Verbändeanhörung
(Berlin) - Das Umweltgesetzbuch (UGB) verfehlt die selbst gesteckten Ziele der Bundesregierung, das bestehende Umweltrecht bei gleichbleibenden Standards zusammenzufassen. Diese Kritik übte der Deutsche Bauernverband (DBV) heute (18. Juni 2008) anlässlich der dreitägigen Verbändeanhörung. Der Berufsstand habe sich immer für ein UGB eingesetzt, das sich an den Vorgaben des Koalitionsvertrages, nämlich Zusammenfassung und Vereinfachung, orientiert.
Doch schränke der jetzt vorgelegte Entwurf in großem Umfang Eigentumsrechte ein und sehe entgegen der politischen Zusagen umfangreiche Verschärfungen bestehender gesetzlicher Standards vor. Besonders deutlich würde dies bei den Regelungen über Güllebehälter, die zukünftig die gleichen Anforderungen erfüllen sollen wie Mineralöllager oder Chemieanlagen. Damit kämen auf die Landwirte unverhältnismäßige und teure Nachrüstpflichten zu.
Der DBV kritisierte weiterhin, dass das Recht der Landwirte und Eigentümer, Grundwasser aus dem eigenen Brunnen zu nutzen, eingeschränkt werden soll.
Grundwasser dürfte dann nur noch in sehr geringen Mengen verwendet werden, obwohl sich eine dezentrale Entnahme aus hofeigenen Brunnen erwiesenermaßen schonend für das Grundwasser auswirke. Weiterhin sieht das UGB vor, Bewässerungen und Drainagen zukünftig unter ein umfangreiches Genehmigungsregime zu stellen. Damit wird das Ziel des UGB, Bürokratie abzubauen, weit verfehlt.
Eine weitgehende Einschränkung von Eigentumsrechten bringt nach Auffassung des DBV auch die geplante Einrichtung von fünf Meter breiten Gewässerrandstreifen. Dadurch würden etwa eine halbe Million Hektar Flächen und Wiesen, die unmittelbar am Ufer von Flüssen und Bächen liegen, für die Landwirte nur noch eingeschränkt nutzbar, ohne dass hierfür eine fachliche Notwendigkeit bestünde. Vor dem Hintergrund der ständig zunehmenden Ansprüche an landwirtschaftliche Fläche für die Nahrungsmittel- und Energieproduktion dürfe jedoch Fläche nicht unnötig „verschenkt“ werden, erklärte der DBV.
Für besonderes gefährlich hält der DBV das im UGB geplante Vorkaufsrecht.
Danach können Kommunen und Städte in bereits geschlossene Kaufverträge einsteigen, um Flächen für den Naturschutz zu kaufen, ohne die Ansprüche des Landwirts berücksichtigen zu müssen. Landwirtschaftliche Flächen müssten aber in landwirtschaftlicher Hand bleiben, um die Agrarstruktur zu stärken, forderte der DBV. Zudem weist der DBV darauf hin, dass durch das bloße Aufkaufen von Fläche noch lange kein Mehrwert für den Naturschutz garantiert wäre. Aus diesem Grund habe man erst vor kurzem das Vorkaufsrecht in einigen Bundesländern wie Schleswig-Holstein und Hessen wieder abgeschafft. Vielmehr sollte nach Überzeugung des DBV im UGB deutlich stärker auf kooperative Maßnahmen gesetzt werden. Dies gelte insbesondere für die Eingriffs- und Ausgleichsregelung. Hier bleibe der Referentenentwurf noch weit hinter dem zurück, was in den Ländern teilweise bereits sehr erfolgreich praktiziert würde. Hierzu zählten zum Beispiel der Vertragsnaturschutz und eine flexibilisierte Eingriffregelung für betriebsintegrierte Ausgleichsmaßnahmen im Sinne von Landwirtschaft und Naturschutz.
Nach Auffassung des DBV bedarf es insgesamt einer grundsätzlichen Überprüfung, ob das Instrument der Ausgleichsregelung in dieser Form heute noch sinnvoll und zeitgemäß sei, um den zukünftigen Herausforderungen gerecht zu werden. Denn die Landwirtschaft verliere häufig nicht nur durch Versiegelungsmaßnahmen wertvolle Fläche, sondern auch durch Herausnahme von Flächen aus der Produktion für Ausgleichsmaßnahmen. So gehen in Deutschland jedes Jahr rund 118 Hektar durch Siedlungs- und Verkehrsmaßnahmen verloren.
Der DBV fordert deshalb, auch vor dem Hintergrund des zunehmenden Bedarfs an Nahrungsmitteln und nachwachsenden Rohstoffen, dringend zu einem Umdenken im Hinblick auf den Wert land- und forstwirtschaftlicher Flächen auf. Problematisch ist die hohe Versiegelung aber nicht nur für die Landwirtschaft, sie gefährdet auch die Artenvielfalt. Der Grundsatz müsse in Zukunft lauten: Neuversiegelung nur bei Entsiegelung, erklärte der DBV.
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