"Verpackungsgesetz muss ergänzt werden"
(Bonn) - Am Mittwoch, 21. Dezember, berät das Bundeskabinett den aktuellen Entwurf des Verpackungsgesetzes des Umweltministeriums. Aus Sicht des Bundesverbandes Holzpackmittel, Paletten, Exportverpackung (HPE) e.V. aus Bonn stellt der Entwurf zwar eine konsequente Weiterentwicklung der aktuell gültigen Verpackungsverordnung dar. Jedoch gebe es aus Sicht der überwiegend mittelständischen Holzpackmittelindustrie dringenden Ergänzungs- und Korrekturbedarf.
Kritik gibt es seitens der HPE-Unternehmen vor allem an den in § 15 des Verpackungsgesetzes (VerpackG) geplanten erweiterten Rücknahmepflichten für Transportverpackungen. "Anders als bislang sollen unsere Unternehmen zukünftig nicht nur ihre eigenen Transportverpackungen zurücknehmen, sondern darüber hinaus auch sämtliche 'restentleerte Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe', wie es im Gesetzentwurf heißt. Angesichts eines Importanteils von über 50 Prozent beispielsweise bei Holzpaletten bedeutet diese Erweiterung einen unzumutbaren Aufwand für die von uns vertretenen Holzpackmittelhersteller, den wir entschieden ablehnen", so HPE-Geschäftsführer Jan Kurth. "Aufgrund der Ähnlichkeit der Produkte werden die vorgesehenen erweiterten Verpflichtungen des Verpackungsgesetzes damit faktisch alleine auf die deutschen Hersteller abgewälzt, was sowohl eine logistische als auch finanzielle Benachteiligung bedeutet", bekräftigt Kurth. Erschwerend komme hinzu, dass diese erweiterte Rücknahmepflicht von Transportverpackungen gemäß § 15 Verpackungsgesetz zukünftig 'unentgeltlich' erfolgen soll. Um eine Überforderung der Anbieter von Transportverpackungen zu vermeiden, schlagen wir deshalb eine Klarstellung im Gesetzestext oder alternativ in der Gesetzesbegründung dahingehend vor, dass eine "Rücknahme gebrauchter, restentleerter Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe nur im Umfang der zuvor gelieferten Mengen zu erfolgen hat".
Gleichwertigkeit bei Verpackungen aus nachwachsenden Rohstoffen bestehen lassen
Zusätzlich regelt § 16 Absatz 5 des Verpackungsgesetzes, dass die gemäß § 15 Absatz 1 zurückgenommenen Verpackungen nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorrangig einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen sind. Damit wird die Sonderreglung des § 4 Absatz 2 VerpackV aufgehoben, die bei Transportverpackungen aus nachwachsenden Rohstoffen eine Gleichwertigkeit der energetischen und stofflichen Verwertung vorsieht. "Diese Gleichwertigkeit muss bestehen bleiben, denn Holz ist der einzige nachhaltige Rohstoff für Transportverpackungen, was ihn von allen anderen Materialien unterscheidet", bekräftigt Kurth. Nicht mehr gebrauchsfähige Holzverpackungen fänden schon heute sinnvolle und ökologisch einwandfreie Wege der Entsorgung. So beheizten die meisten Betriebe der Holz verarbeitenden Industrie ihre Produktionsanlagen und Trocknungskapazitäten umweltschonend und CO2-neutral mit Holz, wozu der Rücklauf des Rohstoffes benötigt werden könnte.
Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband Holzpackmittel, Paletten, Exportverpackung e.V. (HPE)
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