Pressemitteilung | Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.V. (VÖB)

Vermittlungsverfahren eröffnet Chance zu grundlegender Nachbesserung des 4. FMFG

(Berlin) – Der Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB, sieht in der Entscheidung des Bundesrates vom 26. April 2002, zum 4. Finanzmarktförderungsgesetz (FMFG) den Vermittlungsausschuss anzurufen, eine Chance zu Korrekturen des Gesetzesvorhabens in wichtigen Kernbereichen. Der VÖB fordert vor allem die Gleichbehandlung des Pfandbriefgeschäfts der öffentlichen Banken durch eine inhaltsgleiche Anpassung des Öffentlichen Pfandbriefgesetzes und des Hypothekenbankengesetztes. Angesichts der im Zuge bisheriger Gesetzesänderungen stets im Gleichklang erfolgten Anpassung beider Gesetze sei es nicht verständlich, dass die öffentlichen Banken hinsichtlich der geplanten Erweiterungen der Geschäftsmöglichkeiten, die den privaten Hypothekenbanken durch die Deckungsfähigkeit von Derivaten eröffnet werden sollen, schlechter gestellt werden.

Leerverkäufe: Insellösung für Deutschland praktisch untauglich:
Kritisch sieht der Verband die in dem Gesetzentwurf vorgesehene Möglichkeit der neuen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Leerverkäufe in Aktien zu unterbinden. Diese Insellösung für Deutschland werde sich angesichts der weltweit vernetzten Finanz- und Kapitalmärkte als untauglich erweisen. Das vorgesehene Verbot werde in den meisten Fällen leer laufen, da sich Leerverkäufe in Aktien und deren Derivaten an anderen europäischen Börsenplätzen abwickeln ließen. Außerdem sei das schwerfällige Verfahren für die Untersagung von Leerverkäufen in keiner Weise geeignet, rechtzeitig auf eintretende Marktstörungen zu reagieren. Der VÖB plädiert daher für das Herauslösen dieses Regelungskomplexes aus dem 4. FMFG.

Regelung der ad-hoc-Publizitätspflichten nicht sachgerecht:
Für problematisch hält der VÖB die Schadensersatzregelungen im Zusammenhang mit den vorgesehenen ad-hoc-Publizitätspflichten. Der Gesetzentwurf gehe insofern zu Lasten der Emittenten, als für einen Schadensersatzanspruch ausreichen soll, dass die unverzügliche Veröffentlichung einer kursbeeinflussenden Tatsache objektiv unterlassen bzw. eine unwahre Tatsache veröffentlicht wurde. Der Emittent trage zudem die Beweislast dafür, dass er nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. „Unverständlich ist zudem die Schadensbemessung. Denn das allgemeine Schadensrecht ist wegen der vielfältigen Einflüsse auf die Bildung eines Börsenpreises nicht geeignet, die Schadenshöhe korrekt zu bestimmen“, sagte VÖB-Pressesprecher Dr. Stephan Rabe am 26. April in Berlin.

Automatisierter Abruf von Kontoinformationen nicht akzeptabel:
Besonders kritisch sieht der VÖB den durch eine neue Regelung im Kreditwesengesetz (KWG) geplanten automatisierten Abruf von Kontoinformationen. Hiernach sollen die Banken auf eigene Kosten eine gesonderte, stets aktuelle Datei über alle Kunden und deren Konten zum jederzeitigen automatisierten Abruf durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, einrichten. Der Verband sieht hierin einen klaren Verstoß gegen die informationelle Selbstbestimmung der Bankkunden. „Geradezu absurd ist die Möglichkeit der Bundesanstalt, in hochsensible Datenbestände der Banken einzudringen, ohne dass die Bank hiervon Kenntnis erhält. Akzeptabel ist daher allenfalls eine Anfragelösung, bei der das Bundesamt eine Bank um eine konkrete Auskunft bittet“, erklärte Rabe. Unsinnig sei zudem die Forderung, den Abruf auch auf Informationen beziehen, die den Banken gar nicht oder nur in Papierform vorliegen. Der VÖB hält es angesichts der noch nicht zu Ende erörterten datenschutzrechtlichen Problematik für dringend geboten, diesen Regelungskomplex aus dem 4. FMFG herauszulösen, und im Zuge der ohnehin geplanten Novellierung geldwäscherechtlicher Bestimmungen zu behandeln.

Chance für Verbesserungen nutzen:
Grundsätzlich hält der Verband das 4. Finanzmarktförderungsgesetz für einen wichtigen Beitrag für die Weiterentwicklung und internationale Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Deutschland. Die durch das Vermittlungsverfahren eröffnete Chance, das Gesetzvorhaben mit den notwendigen Verbesserungen noch in dieser Legislaturperiode zu Ende zu bringen, müsse jetzt genutzt werden. Das Gesetz dürfe angesichts seiner Tragweite und praktischen Bedeutung für Banken und Finanzplatz nicht zum Spielball in der bevorstehenden heißen Phase des Bundestagswahlkampfes werden.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.V. (VÖB) Lennéstr. 17 10785 Berlin Telefon: 030/81920 Telefax: 030/8192222

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