Vermittlungsprovision für Leiharbeitnehmer
(Brühl/Nürnberg) - Zeitarbeitsunternehmen können sich vom Entleiher auch in Formularverträgen auf eine angemessene Vermittlungsprovision für den Fall versprechen lassen, dass der Entleiher den Leiharbeitnehmer im Anschluss an die Arbeitnehmerüberlassung in ein Arbeitsverhältnis übernimmt.
Mit dieser Entscheidung vom 07.12.2006 (AZ. III ZR 82/06) hat der Bundesgerichtshof die Zulässigkeit einer bereits gängigen Praxis endgültig bestätig, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn von der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft mit Sitz in Brühl. Hintergrund des Streits: Zeitarbeitsfirmen versuchen seit langer Zeit mit den Entleihern eine Provisionsreglung dahingehend zu vereinbaren, dass der Entleiher eine Vermittlungsprovision bezahlen muss, wenn der Entleiher den Zeitarbeitnehmer in ein eigenes Beschäftigungsverhältnis übernimmt. Noch vor einigen Jahren hat das BAG solche Vermittlungsprovisionen jedoch für unzulässig erklärt, da eine solche Regelung gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verstoßen würde und Vereinbarungen unzulässig seien, die den Wechsel des Leiharbeitnehmers zum Entleiher verhindern und im wesentlich erschweren würden. Zum 01.03.2003 war jedoch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz jedoch dahingehend geändert worden, dass solche Vermittlungsprovisionen nicht mehr ausdrücklich ausgeschlossen waren. Seit dieser Gesetzesänderung wurde weithin die Ansicht vertreten, dass damit Vermittlungsprovisionen auch grundsätzlich zulässig seien. Streitig war jetzt nur noch, ob eine solche Provision auch im Rahmen von allgemeinen Geschäftsbedingungen bei der Arbeitnehmerüberlassung vereinbart werden könne, oder ob es zusätzlich hier einer Individualvereinbarung oder eines Personalvermittlungsvertrages bedürfe, so Henn.
Der BGH habe nun durch seine Entscheidung klargestellt, dass solche Provisionsabreden auch den allgemeinen Geschäftsbedingungen bei der Arbeitnehmerüberlassung vereinbart werden können. Denn Grund für die gesetzliche Anerkennung der Vereinbarung eines Personalvermittlungsentgeltes bei der Arbeitnehmerüberlassung sei der Umstand gewesen, dass die Arbeitnehmerüberlassung oft zum selben Ergebnis wie die Arbeitsvermittlung führe, nämlich zu der Übernahme des Leiharbeitnehmers in die Stammbelegschaft des entleihenden Unternehmers. Dieser positive beschäftigungspolitische Effekt der Arbeitnehmerüberlassung habe durch die Gesetzesänderung honoriert werden sollen. Es könne deshalb auch in den AGB eine angemessene Vermittlungsprovision vereinbart werden.
Im konkreten Fall war in den AGB eine Vermittlungsprovision von 3.000,00 bei einer Arbeitnehmerüberlassung von bis zu drei Monaten und eine Vermittlungsprovision von 2.000,00 bei einer Arbeitnehmerüberlassung von bis zu sechs Monaten vereinbart worden. Nach einer Überlassungsdauer von mehr als sechs Monaten sollte keine Vermittlungsprovision mehr anfallen. Die Höhe der vereinbarten Vermittlungsprovision war aus Sicht des Bundesgerichtshofes auch eine angemessene Vergütung.
Durch diese Entscheidung des BGH wurde für Arbeitgeber und für Zeitarbeitsfirmen wieder ein Stück Rechtssicherheit geschaffen, da die grundsätzliche Zulässigkeit von Vermittlungsprovisionen jetzt unstreitig ist.
Quelle und Kontaktadresse:
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