Vermeidung der Insolvenz durch außergerichtlichen Vergleich?
(Dieburg) - An der schlechten Zahlungsmoral und der damit einhergehende Pleitewelle kann allem Anschein nach kräftig verdient werden. Nach Erkenntnissen des BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. treten immer mehr dubiose GmbH-Sanierer und Aufkäufer auf den Plan. In den großen überregionalen Tageszeitungen und in gewerblichen Fachzeitschriften werden mit Kleinanzeigen die Opfer geködert.
Wir kaufen und sanieren ihre Firma in der Krise; Kaufe jede vom Konkurs bedrohte Firma; GmbH in Not: Ihr guter Name soll sauber bleiben. Diese Texte enthalten dann meist noch den Hinweis, dass man selbstverständlich
keine rechtliche und steuerliche Beratung durchführt.
Hände weg von solchen Angeboten, warnt der BSZ® e.V. Denn statt zu helfen schlachten diese Anbieter die notleidenden Firmen gnadenlos aus und verwickeln sie darüber hinaus noch in ihre kriminellen Machenschaften.
Diese Firmenbestatter haben bereits Milliardenschäden angerichtet. Der Dumme der im Nachhinein die zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen zu tragen hat ist der Verkäufer sprich der ehemalige Geschäftsführer.
Der BSZ® e.V. rät in Bedrängnis geratenen Firmen dringend davon ab solche zweifelhaften Angebote in Erwägung zu ziehen. Zumal die Rettung sowieso nur mit steuerlichem und rechtlichem Know-how möglich ist. Und das gibt es
ausschließlich bei den Steuerberatern und den Rechtsanwälten. Hier gibt es ausgezeichnete Fachleute mit großer Erfahrung die notleidende Betriebe nicht platt, sondern wieder wirtschaftlich fit machen.
Nach § 13 InsO ist der Schuldner verpflichtet, innerhalb von drei Wochen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen ab dem Zeitpunkt, ab dem er zahlungsunfähig ist. Diese Frist kann der Schuldner gegebenenfalls
für einen außergerichtlichen Vergleich nutzen, um zu erreichen, dass der Insolvenzgrund entfällt. Ein außergerichtlicher Vergleich ist fast immer sinnvoll für die Fälle, in denen der Schuldner seinen Gläubigern zumindest einen Teil der Schuld bezahlen kann. Ist der Schuldner daher in der Lage, in einem überschaubaren Zeitraum eine gewisse Quote anzubieten, sollte in jedem Fall ein außergerichtlicher Vergleich versucht werden. Selbst eine Quote von 30 % der Hauptsumme und weniger hat schon in vielen Fällen zum Erfolg geführt. Werden dem Gläubiger der Umstände, die zu den Zahlungsschwierigkeiten geführt haben, nachvollziehbar und einleuchtend
aufgeführt, wird er sich gut überlegen, ob er nicht lieber diese geringe Quote annimmt, als das Risiko hinzunehmen, im Falle der Insolvenz mit einer viel geringeren oder gar keiner Quote hinsichtlich der Forderung
auszufallen. Überdies erlangt er die geringe Quote erheblich schneller als in einem unsicheren Insolvenzverfahren.
Die kurzen Fristen der Insolvenzordnung sind zugleich eine große Chance für den außergerichtlichen Vergleich, muss doch der Schuldner innerhalb sehr kurzer Fristen hier diesen außergerichtlichen Vergleich herbeiführen.
Beim Abschluss der Vergleiche und auch der Zahlungen ist ein strenges Gleichbehandlungsgebot aller Gläubiger zu beachten. Dies besagt, dass alle Gläubiger hinsichtlich der Quote gleich zu behandeln sind. Auch nur eine
Ungleichbehandlung, etwa die Erhöhung der Quote bei nur einem Gläubiger, kann bei Bekannt werden dieses Verstoßes dazu führen, dass andere benachteiligte Gläubiger den zustandegeglaubten Vergleich rückwirkend
anfechten mit der Folge, dass der Vergleich dann doch nicht zustandegekommen ist. Ob und inwiefern die gezahlte Quote dann in einem Insolvenzverfahren Anrechnung findet, ist angesichts der dann eingetretenen Problematik ein eher zu vernachlässigendes Problem.
Die Gleichbehandlung aller Gläubiger gestaltet sich immer dann besonders schwierig, wenn man es auf Gläubigerseite mit sogenannten Akkord-Störern zu tun hat, Gläubigern also, die unabhängig von der Forderungssumme und der Quote jeden angebotenen Vergleich quasi aus Prinzip ablehnen.
Wegen der besonderen Beachtung der Fristen der Insolvenzordnung und wegen der Gleichbehandlung ist es dringend geboten, sich wegen dieser außergerichtlichen Vergleich anwaltlicher Hilfe insolvenzrechtserfahrener
Anwälte zu bedienen. Der BSZ® e.V. kann hier auf erfahrene und erfolgreiche Fachleute verweisen.
Quelle und Kontaktadresse:
BDF Bund deutscher Fachanwälte im BSZ e.V.
Groß-Zimmerer-Str. 36a
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Telefon: 06071/823780
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