Verkapptes "Jahressteuergesetz 2011"
(Erfurt) - Am 27.10.2011 wurde vom Bundestag in 2. und 3. Lesung der Regierungsentwurf für ein Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG) verabschiedet.
Prinzipiell soll das Gesetz zum 01.01.2012 in Kraft treten, teilweise aber auch schon mit dem Tag der Verkündung, rückwirkend ab 2011 oder in allen offenen Fällen.
Der Gesetzentwurf ändert neben vielen anderen steuerlichen Normen grundlegend die Vorschriften zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale.
Nach Abschaffung des Zivildienstes wird der Familienlastenausgleich um den Bundesfreiwilligendienst und den Internationalen Jugendfreiwilligendienst erweitert.
Weiterhin begrenzte Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium
Der Gesetzentwurf enthält auch ein quasi Nichtanwendungsgesetz gegen die Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 28.07.2011 (VI R 38/10 u. VI R 7/10).
Der unbegrenzte Abzug von Erstausbildungskosten wird damit ab Verkündung rückwirkend wieder nivelliert.
Das Abzugsverbot verdeutlicht nun, dass erste Berufsausbildung und Erststudium der privaten Lebensführung zuzuordnen sind.
Der Abzug erfolgt als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG), dies gilt aber nicht, wenn Berufsausbildung oder Erststudium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.
§ 12 Nr. 5 EStG stellt klar, dass die Erstausbildung unter das Abzugsverbot fällt, soweit der Bereich der Sonderausgaben nichts anderes bestimmt. Diese Regelung soll rückwirkend ab 2004 in Kraft treten.
Trostpflaster: Wegen verstärkter Erhebung von Studien- und Ausbildungsgebühren wird der Höchstbetrags von 4.000 auf 6.000 Euro angehoben. Die Anhebung des Höchstbetrags ist ab 2012 anzuwenden.
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Steuerberaterverband Thüringen e.V.
Martin Wiederhold, Assistent der Hauptgeschäftsführung
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