Verhandlungen zur UN-Konvention gegen Korruption erfolgreich beendet / Deutsche Abgeordnete müssen sich künftig Verhaltensregeln unterwerfen
(Berlin) - Nun muss der Bundestag auch eigene Angelegenheiten regeln. Denn am 1. Oktober haben sich die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen nach beinahe zwei Verhandlungsjahren auf den endgültigen Text der UN-Konvention gegen Korruption geeinigt. Das Übereinkommen soll am 9. Dezember in Mexiko unterzeichnet und muss dann in nationales Recht umgesetzt werden.
Aus deutscher Sicht ist das Ergebnis der zähen Verhandlungen positiv zu bewerten. Noch im Sommer hatte Deutschland für Irritationen gesorgt, weil die politischen Parteien nicht damit einverstanden waren, dass Abgeordnete den Amtsträgern gleichgestellt werden sollen. Durch eine Gleichstellung würden die strengen Regeln, die für Beamte beispielsweise bei der Annahme von Geschenken gelten, auch Parlamentarier betreffen.
Bislang werden in Deutschland nur die öffentlichen Bediensteten als Amtsträger bezeichnet. Die UN-Konvention gegen Korruption sieht jedoch eine weitergehende Definition vor: "Public official shall mean: (i) any person holding a legislative, executive, administrative or judicial office of a State Party, wether appointed or elected, whether permanent or temporary, whether paid or unpaid, irrespective of that person?s seniority;?". Diese weite Auslegung wird bei der Ratifikation der Konvention berücksichtigt werden müssen. Die stellvertretende Vorsitzende von TI-Deutschland, Anke Martiny, fordert: "Wir erwarten, dass die deutschen Parteien die Konvention zügig umsetzen. Hinsichtlich der Bestechung und Bestechlichkeit von Abgeordneten besteht dringend Regelungsbedarf in Deutschland."
Um Interessenkonflikte künftig auszuschließen, verpflichtet die Konvention die Mitgliedstaaten, Verhaltensregeln für Amtsträger - also auch für Abgeordnete - einzuführen. Diese sollen sowohl die Annahme von teuren Geschenken einschränken als auch die Ausübung von Nebentätigkeiten festlegen. Jedoch bleibt es den Mitgliedstaaten überlassen, ob sie disziplinarrechtliche Maßnahmen bei Verletzung des Verhaltenskodex vorsehen.
Darüber hinaus behandelt das Übereinkommen präventive und strafrechtliche Aspekte des privaten Sektors sowie Fragen der Rückführung von ins Ausland transferierten Vermögenswerten. Auf einen Mechanismus zur Überwachung der Umsetzung konnten sich die Staaten jedoch nicht einigen. Ein Jahr nach Inkrafttreten der Konvention soll dies in einer Folgekonferenz nachgeholt werden.
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