Verfassungsrechtliche Prüfung des Behinderten-Pauschbetrages
(Berlin) - Am 20. März 2003 hatte der Bundesfinanzhof (III B 84/01) entschieden, dass der Gesetzgeber nicht gezwungen sei, Pauschbeträge regelmäßig an die gestiegenen Lebenshaltungskosten anzupassen. Er sah deshalb in dem Umstand, dass der Behinderten-Pauschbetrag über mehr als zwei Jahrzehnte hinweg nicht angepasst worden war, kein verfassungsrechtliches Problem. Der Kläger, der dies anders sah, legte Verfassungsbeschwerde ein (Aktenzeichen des Bundesverfassungsgerichts: 2 BvR 1059/03). Steuerbescheide ergingen dementsprechend nur vorläufig. Zuletzt enthielt das Schreiben des Bundesfinanzministeriums IV A 7 S 0338 50/06 vom 10. November 2006 (BStBl. 2006 I 692, AO-Kartei BR § 165 AO Karte 6, AO-Kartei NW § 165 AO Karte 801) unter III.7. die Festlegung, dass die Festsetzungen der Einkommensteuer hinsichtlich der Höhe des Behinderten-Pauschbetrages vorläufig vorzunehmen seien.
In dem Verfahren 2 BvR 1059/03 hat das Bundesverfassungsgericht jedoch inzwischen beschlossen, die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen. Damit dürfte sich der Vorläufigkeitsvermerk erledigt haben. Gegen die Höhe des Behinderten-Pauschbetrages können jetzt nur noch diejenigen Steuerpflichtigen vorgehen, die selbst Einspruch eingelegt haben oder einlegen. Die Finanzverwaltung wird diese Einsprüche zurückweisen. Gegebenenfalls könnte hier § 367 Abs. 2b AO zur Anwendung kommen (Zurückweisung der offenen Einsprüche durch Allgemeinverfügung). Danach müsste der Klageweg neu beschritten werden. Eine andere Entscheidung in der Sache ist aber weder vor den Finanzgerichten noch vor dem Bundesverfassungsgericht wahrscheinlich.
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