Vererben oder verschenken?/ Vorzeitige Hausübertragung an die Kinder ratsam?
(Bonn) - Alljährlich beschäftigen sich eine Vielzahl von älter werdenden Ehepaaren mit der Frage, ob sie Haus und Grund bereits zu Lebzeiten auf die Kinder übertragen sollen oder es ihnen erst nach ihrem Tode vererben. Eine generelle Antwort auf diese Frage, so Wolfgang Kastner, Präsident der Deutschen Gesellschaft für Erbrechtskunde e.V., gibt es darauf nicht. Entscheidend sei die familiäre Situation unter Berücksichtigung der entstehenden erbschaftsteuerlichen Belastung.
Grundsätzlich gelte: Ein normales Einfamilienhaus, welches nicht gerade in bester City-Lage eines Ballungszentrums stehe, könne in aller Regel steuerfrei auf die Kinder übertragen oder vererbt werden. Dies gelte insbesondere dann, wenn nicht nur ein Kind, sondern mehrere Kinder das Elternhaus erben würden, da sie ihre Freibeträge von je 205.000 EUR gegenüber dem Finanzamt geltend machen könnten. Für eine vorzeitige Übertragung des Eigentums spreche an sich nur, daß Eltern bereits zu Lebzeiten mit ihren Kindern die Erbangelegenheit einvernehmlich regeln wollten oder sich gegen Übernahme von Hege- und Pflegedienstleistungen seitens des Kindes oder der Kinder von den mit Haus- und Grundbesitz häufig verbundenen Verpflichtungen freimachen wollten. Zur Sicherheit der übertragenen Elternteile sollte für diese zusätzlich ein Wohn- und Nießbrauchsrecht im Grundbuch eingetragen werden, damit die Kinder das Haus über den Kopf der Eltern hinweg verkaufen können. Bestünden allerdings bereits Streitigkeiten in der Familie unter den Eltern und Kinder oder den Kindern untereinander, sei es ratsamer, auf eine vorzeitige Erbübertragung zu verzichten und eine testamentarische Regelung vorzuziehen.
Anders sei die Betrachtungsweise, wenn nach dem Tode der Eltern mehrfaches Grundeigentum oder ein Haus von hohem Verkehrswert vererbt werden soll. Dies gelte insbesondere dann, wenn aus der Ehe nur ein Kind hervorgegangen sei, welches das gesamte Erbe erhalte. Hier sei es ratsam, auch die erbschaftsteuerlichen Auswirkungen in die Überlegungen mit einzubeziehen. Dies gelte insbesondere bei intakten Familienverhältnissen. Besitzt ein Ehepaar je zur Hälfte als Eigentümer Immobilien im Gesamtsteuerwert von 1 Mio. Euro und vererbt der zuerstversterbende Ehegatte seinen Anteil zunächst an den überlebenden Ehegatten und dieser schließlich an das einzige Kind, lösen diese beiden Erbvorgänge insgesamt Erbschaftsteuern von rd. 173.000 Euro aus. Hier lohnt es sich unter steuerlichen Gesichtspunkten, bereits zu Lebzeiten einzelne Objekte oder Grundbesitzanteile im Rahmen des bestehenden Freibetrages von 205.000 Euro je Kind an diese zu übertragen. Derartige Schenkungen können von beiden Ehegatten zu Lebzeiten zu Lebzeiten alle zehn Jahre wiederholt werden, ohne das hierdurch eine Steuerpflicht ausgelöst wird. Wer daher früh genug mit der Übertragung anfängt und alle zehn Jahre die bestehenden Freibeträge für die Kinder erneut ausnutzt, kann auch größere Vermögenswerte steuerschonend oder sogar völlig steuerfrei auf die nächste Generation übertragen. Zur Sicherheit für den Übertragenden könnten auch hier Wohn- oder Nießbrauchsrechte vereinbart werden.
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