Pressemitteilung | Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV)

Vereinssatzungen müssen zeitnah geprüft werden!

(Berlin) - Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts (GEG) vom 26.11.2012 (BT-Drs. 17/11632) soll nicht nur das gesellschaftliche Engagement gefördert werden. Das Gesetzespaket sieht auch eine Änderung des allgemeinen Vereinsrechts vor, die für viele Vereine die zeitnahe Anpassung ihrer Satzungen erforderlich machen dürfte. Die Neuerung soll sechs Monate nach Verkündung des Gesetzes in Kraft treten.

Satzungsvorbehalt für Vergütungen des Vorstands zukünftig zwingend!
Nach der geplanten Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 27 Abs. 3 BGB-E) sind die Mitglieder von Vereinsvorständen künftig ausdrücklich unentgeltlich tätig. Sie haben danach gesetzlich nur einen Anspruch auf Ersatz für die im Rahmen ihrer Vereinstätigkeit tatsächlich entstandenen Aufwendungen im Sinne des zivilrechtlichen Auftragsrechts. Dazu zählen insbesondere tatsächliche Auslagen für Reisen, Post- und Telefonspesen. Alle anderen Zahlungen sind hingegen vom Anspruch auf Aufwendungsersatz nicht umfasst. Sollen sie gewährt werden, muss die Satzung angesichts des dem Vereinsrecht gesetzlich zu Grunde liegenden Satzungsvorbehalts eine entsprechende Regelung enthalten.

Handlungsbedarf für Mitgliederversammlungen!
Eine Anpassung der Satzung ist unter anderem dann erforderlich, wenn
- keine Bestimmung über Vergütungen an Vorstandsmitglieder getroffen wurde oder
- das Statut mehrdeutige Formulierungen wie "pauschalen Aufwandsersatz" bzw. "Aufwandsentschädigungen" enthält.

Insbesondere unklare Begrifflichkeiten können Elemente von Vergütungen enthalten und führen so zu zwar verdeckten, aber regelungsbedürftigen Entgelten. Zu Vergütungen zählen alle Leistungen, die für die Tätigkeit des Vorstands gewährt werden. Der Bundesgerichtshof fasst darunter (BGH - ausführlich im Urteil vom 14.12.1987, Az.: II ZR 53/87) beispielsweise:
- einen angemessenen Ausgleich zur Abgeltung der eingesetzten Arbeitszeit oder des Vermögensopfers auf Grund anderweitig entgehender Verdienstmöglichkeiten,
- sämtliche Pauschalen, die nicht tatsächlich entstandenen und belegbaren Aufwand abdecken,
- den Ersatz für Kosten, die typischerweise bei der Organtätigkeit entstehen, aber ohne Einzelnachweis erstattet werden,
- sogenannte "Sitzungs- oder Tagegelder".

Die satzungsrechtliche Grundlage kann durch zwei Arten von Klauseln geschaffen werden. In die Satzung kann entweder eine abschließende Vergütungsregelung (mit beispielsweise konkreter Festlegung der Höhe des Entgelts) aufgenommen werden. Zulässig ist aber auch eine Ermächtigungsklausel, die die Mitgliederversammlung oder ein anderes Vereinsorgan ermächtigt, über die Höhe der Vergütung zu entscheiden.

Um ausreichend Zeit für erforderliche Anpassungen zu haben, sollten Vereinssatzungen zeitnah überprüft werden. Bisher sieht der Gesetzentwurf einen Zeitraum von sechs Monaten nach Verkündung des Gesetzes vor, in dem die Satzungen von Vereinen auf die notwendigen Regelungen hin geprüft und gegebenenfalls angepasst werden können. Da sich der Bundesrat mit dem GEG als eilbedürftige Vorlage bereits in seiner Sitzung am 14.12.2012 befasst und die weiteren geplanten Regelungen zum 1.1.2013 in Kraft treten sollen, ist eine Verkündung bereits zum Jahresbeginn denkbar.

Folgen für die Organmitglieder
Fehlt zukünftig eine Vergütungsbestimmung, sind diese Zahlungen wegen des gesetzlichen Leitbilds der unentgeltlichen Tätigkeit unzulässig. Insoweit rechtsgrundlose Zahlungen haben für das betroffene Vorstandsmitglied zur Folge, dass
- dem Verein ein Rückerstattungsanspruch zusteht,
- die Entgegennahme solcher Entgelte ein pflichtwidriges Handeln bedeutet, das gegebenenfalls zur Schadensersatzpflicht führen kann, und
- die Verzichtswirkung der Entlastung durch die Mitgliederversammlung gegebenenfalls entfällt.

Gesetzliche Klarstellung ist zu begrüßen!
Bisher war es umstritten, ob sich bereits aus dem zivilrechtlichen Vereinsrecht ergibt, dass Vergütungen an Vorstandsmitglieder zwingend einer satzungsrechtlichen Grundlage bedürfen. Der BGH hat dieses Erfordernis bereits in einer Entscheidung aus dem Jahre 1987 (siehe oben) postuliert. Mit der geplanten Regelung folgt der Gesetzgeber nun dem BGH und fördert damit Rechtssicherheit. Die Vergütungstransparenz wird so erhöht und eine klare Unterscheidung zwischen "ehrenamtlicher" und "bezahlter" Tätigkeit geschaffen.

DStV regt längere Frist an!
Da Mitgliederversammlungen von Vereinen in der Regel nur einmal jährlich stattfinden, dürfte die geplante sechs monatige Frist für viele Vereine zu kurz sein. Der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) spricht sich daher für ein in Kraft treten der Neuregelung nach mindestens 12 Monaten nach der Verkündung aus.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV) Markus Deutsch, Leiter, Öffentlichkeitsarbeit Littenstr. 10, 10179 Berlin Telefon: (030) 27876-2, Telefax: (030) 278767-99

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