Pressemitteilung | Bundesverband deutscher Banken e.V. (BdB)

Verbraucherrecht: Bausparverträge übertragbar

(Berlin) - Bausparen bleibt beliebt. So schlossen die Deutschen im vergangenen Jahr neue Bausparverträge in Höhe von rund 167 Mrd. DM ab. Allerdings: Nicht selten ändern sich die ursprünglichen Ziele von Bauwilligen. Was aber, wenn ein Bausparvertrag entgegen der anfänglichen Planung nicht mehr benötigt wird?

Es gibt eine Alternative: Ein Bausparer, der seinen Vertrag nicht selbst zur Finanzierung einsetzen kann oder will, hat auch die Möglichkeit, den Anspruch auf das zinsfeste Darlehen an einen Angehörigen weiterzugeben.

Hierbei gibt es einiges zu beachten, denn eine Übertragung aller Rechte und Pflichten aus dem Vertragswerk an einen Dritten liegt allein im Ermessen der Bank. In der Regel gibt diese ihre Zustimmung, wenn der in Frage kommende Übernehmer zum einen eine ausreichende Bonität aufweist und zum anderen ein Angehöriger gemäß §15 Abgabenordnung (AO) ist. Dazu zählen Ehegatten, Verlobte, Kinder, Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Geschwister der Eltern oder Personen, die durch ein längerfristiges Pflegeverhältnis verbunden sind und in häuslicher Gemeinschaft leben. Nur in Ausnahmefällen stimmen die Banken der Übertragung auf Nichtangehörige zu.

Allerdings ist der §15 AO für kein Kreditinstitut verbindlich. Sie können in ihren Allgemeinen Geschäftsgrundsätzen andere Bedingungen festlegen. Es ist deshalb ratsam, sich bei der eigenen Hausbank bzw. Bausparkasse über die gültige Ahnenreihe zu informieren.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband deutscher Banken e.V. (BdB) Burgstr. 28, 10178 Berlin Telefon: 030/16630 Telefax: 030/16631399

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