Pressemitteilung | Bauherren-Schutzbund e.V.

Verbraucherfeindliche Klauseln in Bauträgerverträgen nicht akzeptieren

(Berlin) - Bauträger gehören zu den wichtigen Vertragspartnern am Bau, mit denen Verbraucher gemeinsam den Weg zum Wohneigentum gehen. Bauträgerverträge bedürfen der notariellen Beurkundung. Rechtsanwalt Mario van Suntum, Vertrauensanwalt des BSB, rät privaten Bauherren darauf zu achten, dass die wesentlichen Vertragsinhalte, alle Absprachen der Parteien und die Baubeschreibung vom Notar in der Urkunde erfasst sind. Der gesamte Vertrag nebst Anlagen muss bei Beurkundung auf dem aktuellen Stand der Verhandlungen sein. Die Baubeschreibung aus technischer Sicht auf Vollständigkeit zu überprüfen gehöre ebenso dazu. "Zu beurkundende Bauträgerverträge enthalten nicht immer ausgewogene Regelungen. In einer Vielzahl von Bauträgerverträgen finden sich verbraucherfeindliche bzw. unwirksame Klauseln", so der Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht. In nahezu jedem Bauträgervertrag sei beispielsweise ein einseitiges Leistungsänderungsrecht für den Bauträger enthalten. Darin behält sich der Bauträger vor, die versprochene Leistung unter bestimmten Bedingungen einseitig zu ändern oder von ihr abzuweichen. Derartige einseitige Änderungsrechte sind nur wirksam, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist. Der BSB-Vertrauensanwalt verweist darauf, dass die triftigen Gründe für die einseitige Änderung in der Klausel selbst detailliert dargestellt sein müssen. Ohne diese detaillierten Angaben ist die Regelung zur einseitigen Änderung unwirksam. Als weiteres Beispiel verweist Rechtsanwalt van Suntum darauf, dass in Bauträgerverträgen die Übergabe des Objektes häufig davon abhängig gemacht wird, dass der Vertragspartner alle bis zum Übergabetag fällig gewordenen Zahlungen einschließlich der Zahlungen für Sonderwünsche nebst Zinsen erbringt. "Eine derartige Regelung braucht der Erwerber nicht zu akzeptieren. Nach den bindenden Regelungen der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) ist die Übergabe lediglich von der Bezahlung der Bezugsfertigkeitsrate abhängig", so der BSB-Vertrauensanwalt.
Weitere Informationen enthält die aktuelle Studie des BSB "Verbraucherfeindliche Klauseln in Bauträgerverträgen", die auf der Internetseite des Vereins www.bsb-ev.de verfügbar ist. Die Studie steht dort kostenfrei zum downloaden bereit.

Diesen und weitere Expertentipps finden Sie unter www.bsb-ev.de/aktuell/expertentipps/

Quelle und Kontaktadresse:
Bauherren-Schutzbund e.V. Pressestelle Kleine Alexanderstr. 9/10, 10178 Berlin Telefon: (030) 3128001, Fax: (030) 31507211

NEWS TEILEN: