Pressemitteilung | (vzbv) Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

Verbesserungen im Schadensrecht

(Berlin) – Am 1. August tritt das neue Schadensrecht in Kraft. Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) bezeichnet die Neuregelungen als „erhebliche rechtliche Besserstellung“ für die Verbraucher. Wesentliche Verbesserungen sieht Helke Heidemann-Peuser, Leiterin des Referats Wirtschaftsrecht des vzbv, etwa in der Ausweitung des Opferschutzes und der Anhebung der Haftungshöchstgrenzen im Straßen- und Luftverkehr. Sie wies jedoch auch darauf hin, dass einige Passagen hinter den Erfordernissen des Verbraucherschutzes zurückgeblieben seien. So sei es ärgerlich, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht in den Kreis der geschützten Rechtsgüter aufgenommen worden sei. Gerade vor dem Hintergrund der fortwährenden Belästigung durch Faxwerbung oder der Verletzung von Datengeheimnissen sei eine Stärkung des Persönlichkeitsrechts und eine Ausweitung der Schadensersatzansprüche auch auf diese Bereiche dringend erforderlich gewesen.

Für äußerst bedauerlich hält der vzbv, dass ein Haftungsfonds für Fälle, in denen der Arzneimittelhersteller nicht mehr belangt werden kann, kein Eingang in das Gesetz gefunden hat. Gerade aufgrund der Skandale der Vergangenheit um die HIV-verseuchten Blutprodukte wäre dieses Element unverzichtbar gewesen.

Die Änderungen umfassen in erster Linie Neuregelungen zum Schmerzensgeld, eine Ausweitung der Patientenrechte bei der Arzneimittelhaftung, eine Verbesserung der Rechtsstellung von Kindern bei Unfällen im Straßenverkehr, eine Erweiterung der Gefährdungshaftung zugunsten der Fahrzeuginsassen und eine Anhebung der Haftungshöchstgrenzen im Straßen- sowie im Luftverkehr. Aus Verbrauchersicht besonders relevant sind die Neuerungen beim Schmerzensgeld:

Konnte Schmerzensgeld bisher nur in Fällen unerlaubter Handlung verlangt werden, gilt dies jetzt auch wenn der Geschädigte wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit und der sexuellen Selbstbestimmung aufgrund schuldhafter Vertragsverletzung oder Gefährdungshaftung zum Schadensersatz berechtigt ist. Platzt etwa während einer Autofahrt ein Reifen, weil in der Werkstatt die Schrauben schuldhaft nicht ordentlich angezogen wurden und wird hierdurch ein Unfall ausgelöst, kann das Unfallopfer bei einer dauerhaften Gesundheitsbeeinträchtigung vom Inhaber der Werkstatt neben den Reparatur- und Behandlungskosten auch Schmerzensgeld verlangen. Löst ein Holzschutzmittel einen bleibenden Gesundheitsschaden beim Verbraucher aus, kann der Hersteller, wenn er nach dem Produkthaftungsgesetz Schadensersatz leisten muss, zukünftig selbst dann auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch genommen werden, wenn ihn kein Verschulden trifft.

Der vzbv begrüßt, dass die ursprünglich vorgesehene Bagatellgrenze für Schmerzensgeldforderungen nicht in das Gesetz aufgenommen wurde. Damit wurde der Kritik des vzbv Rechnung getragen, die Beweisposition des Geschädigten nicht unnötig zu erschweren. Auch in Zukunft wird es also der Rechtsprechung überlassen bleiben, im Einzelfall überzogene Forderungen zurück zu weisen.

Im Bereich der Arzneimittelhaftung begrüßt der vzbv grundsätzlich die erkennbare Tendenz, die Patientenrechte zu stärken. Das neue Gesetz umfasst:

- einen Auskunftsanspruch für potentiell geschädigte Verbraucher gegenüber Pharmaunternehmen oder gegenüber Behörden. Dennoch muss der Verbraucher weiterhin die Risiko-Nutzen-Abwägung des Arzneimittels (Vertretbarkeit der Nebenwirkungen) darlegen und beweisen, was ihm schon daher nicht so leicht fallen wird, da ihm die Fachkompetenz fehlt,

- Beweiserleichterung für den Nachweis der Schadensverursachung durch das Arzneimittel

- einen erweiterten Anspruch der Arzneimittelgeschädigten auf Schmerzensgeld. Künftig kann Schmerzensgeld unabhängig vom Verschulden des pharmazeutischen Unternehmers eingefordert werden.

Quelle und Kontaktadresse:
Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. Markgrafenstr. 66 10969 Berlin Telefon: 030/258000 Telefax: 030/25800218 Helke Heidemann-Peuser, Leiterin des Referats Wirtschaftsrecht Telefon: 030/25800-121 Anette Marienberg, Juristin im Fachbereich Gesundheit/Ernährung Telefon: 030/25800-437 Christian Fronczak, Pressereferent Telefon: 030/25800-524

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