Verband der Vermieter und Mieterverein fordern pragmatische Lösung bei den Kabelgebühren
(Hamburg) - Mitte Dezember vergangenen Jahres hat der Bundestag eine Veränderung des Telekommunikationsgesetzes (TKMoG) beschlossen, nach der die Kosten für einen Kabelanschluss künftig nicht mehr pauschal über die Betriebskosten in Rechnung gestellt werden dürfen. Der Bundesrat wird am 12. Februar 2021 darüber entscheiden. Da viele Bundesländer an der bestehenden Regelung festhalten wollen, wird mit einem Verfahren im Vermittlungsausschuss gerechnet. Vielen Tausend Mieterinnen und Mietern in Hamburg droht eine deutliche Verteuerung der Kabelgebühr.
Dazu erklären Andreas Breitner, Direktor des Verbands norddeutscher Wohnungsunternehmen (VNW), und Dr. Rolf Bosse, Vorstand des Mieterverein zu Hamburg von 1890:
"Wir brauchen eine Lösung, die den Kabelanschluss für die Mieterinnen und Mieter nicht verteuert, den Wohnungsunternehmen keine weiteren Kosten aufbürdet und den Ausbau des Glasfasernetzes nicht behindert.
Sinnvoll ist ein sogenanntes Opt-out-Recht von Mieterinnen und Mietern, die aus der Umlagefinanzierung und Nutzung des Breitbandanschlusses aussteigen wollen. Wohnungsunternehmen sollte zugleich weiterhin erlaubt sein, bei jenen Mieterinnen und Mietern, die nicht aussteigen wollen, die Kosten für den Kabelanschluss über die Betriebskostenumlage abzurechnen.
Schätzungen zufolge werden bis zu 15 Prozent der Mieterinnen und Mieter die Opt-out-Regelung in Anspruch nehmen. In Hamburg beziehen derzeit mehr als 100.000 Mieterhaushalte über in den Wohngebäuden installierte Breitbandnetzen eine Fernsehgrundversorgung frei empfangbarer TV-Sender wie ARD, ZDF, RTL oder Pro7.
Die Mieterinnen und Mieter kostet das im Schnitt zwischen fünf und zehn Euro im Monat. Bezahlt wird das über die vom Vermieter gestellte Nebenkostenabrechnung. Wer von dem Opt-out-Recht Gebrauch machen will, muss die Möglichkeit erhalten, den Breitbandanschluss des Wohngebäudes mit einem anderen Anbieter seiner Wahl zu nutzen.
Grundsätzlich ist die Lage vor Ort entscheidend. Da wo die Vermieter Verantwortung übernehmen und mit Telekommunikationsanbietern vorteilhafte Verträge in Sinne der Mieterinnen und Mieter geschlossen haben, dürfte es keinen Handlungsbedarf geben. Dort, wo Vermieter über die Telekommunikation überhöhte Kosten abrechnen wollen, werden die Mieter von dem Opt-out-Recht Gebrauch machen können.
Wichtig ist ferner, dass unbillige Härten für Wohnungsunternehmen aufgrund der Opt-out-Option und unzureichenden Übergangsfristen vermieden werden. Vor allem Wohnungsunternehmen, die bezahlbaren Wohnraum anbieten, müssen ihre Kosten genau kalkulieren. Sie können die Opt-out-Option wirtschaftlich nur schultern, wenn ihnen ein entschädigungsloses Sonderkündigungsrecht für laufende Verträge mit Telekommunikationsunternehmen eingeräumt wird."
Quelle und Kontaktadresse:
(vnw) Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e.V.
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