VDA: Hochwertiges Automobildesign darf Rechtsschutz nicht verlieren
(Frankfurt a. M.) - Die Automobilindustrie weist die Behauptung des Gesamtverbandes Autoteilehandel (GVA) vehement zurück, dass nach dem neuen Geschmacksmustergesetz der Wettbewerb im Ersatzteilhandel beeinträchtigt werden könnte. Die vom GVA geäußerte Befürchtung eines Monopols sei völlig unbegründet, betont der Verband der Automobilindustrie (VDA) am 31. Juli 2002: "Ein Designschutz für Teile besteht nach deutschem Recht seit langem. Der Ersatzteilmarkt ist von einem sehr scharfen Wettbewerb geprägt. Das wird auch künftig so bleiben."
Das Design deutscher Automobilhersteller und -zulieferer habe auf den Automobilmärkten der Welt inzwischen eine Spitzenstellung erreicht. Ebenso wie technische Spitzenleistungen durch Patente geschützt werden, brauchen auch gestalterische Leistungen einen gesetzlichen Schutz. In Deutschland gewährt das mehr als 100 Jahre alte Geschmacksmustergesetz diesen Schutz für besondere Designleistungen. Dies gilt auch uneingeschränkt für Teile komplexer Produkte, soweit deren Design die Voraussetzungen der Neuheit und Eigentümlichkeit erfüllt. Der VDA betont: "Dieser bestehende Schutz von Teilen von Automobilen muss auch in Zukunft erhalten bleiben."
Leistungen von professionellen Designabteilungen können nicht zum Nulltarif erfolgen. Ein Markterfolg mit Designleistungen ist nur dann wirtschaftlich möglich, wenn ein beliebiger Nachbau durch Produktpiraten ausgeschlossen werden kann. Hersteller und Markenhandel haben erhebliche Investitionen getätigt, um die erforderliche umfassende Ersatzteilversorgung zu gewährleisten, die der freie Teilehandel in dieser Form nicht bieten kann.
Das neue Geschmacksmustergesetz erlaubt zudem nur in geringem Umfang den Schutz von Teilen, der sogar hinter dem alten Recht zurückbleiben wird. Nicht sichtbare Teile sollen in Zukunft nicht mehr schützbar sein. Weiterhin ist jenes Design ausgeschlossen, dass lediglich der Herstellung der technischen Passgenauigkeit dient. Schließlich muss eine bestimmte gestalterische Höhe erreicht werden. Beliebiges Design kann keinen Schutz für sich beanspruchen. Zusammenfassend ist danach festzustellen, dass in Zukunft das deutsche Recht nur noch einen kleinen Kreis von Ersatzteilen zum Schutz zulassen wird.
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