Urteil zur Kernbrennstoffsteuer: Der Bund kann sich nicht unbeschwert über die Verfassung hinwegsetzen
(Berlin) - Heute hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass des Kernbrennstoffsteuergesetzes gefehlt hat. Dies hat aus Sicht des Deutschen Landkreistages Bedeutung über die Steuergesetzgebung hinaus, da das Gericht in seinem Urteil generell bestätigt, dass die Verantwortungszuordnung im Grundgesetz vom Bund zu respektieren ist. Hauptgeschäftsführer Prof. Dr. Hans-Günter Henneke kommentiert das Urteil wie folgt:
"Damit hat das Bundesverfassungsgericht den Bund nach dem Urteil zur fehlenden Gesetzgebungskompetenz beim Betreuungsgeld bereits zum zweiten Mal innerhalb von zwei Jahren in seine grundgesetzlichen Schranken gewiesen. Dies ist leider mehr als nötig, denn wir haben gerade in der letzten Woche im Zuge der Verabschiedung des Gesetzespakets zu den Bund-Länder-Finanzen erleben müssen, dass die grundgesetzlich klar getroffene Abgrenzung von Bundes- und Länderzuständigkeiten am Ende als nachrangig und disponibel betrachtet worden ist. Dasselbe droht jetzt beim Digitalpakt zur Digitalisierung der Schulen, wo der Bund sogar bei Lerninhalten und Lehrerbildung mitbestimmen und damit in den absoluten Kernbereich der Verantwortlichkeiten der Länder eindringen will." Vor diesem Hintergrund habe das heutige Urteil auch eine grundlegende Aussage, die laute: "Der Bund kann sich nicht unbeschwert über die Kompetenzordnung des Grundgesetzes hinwegsetzen und ungebunden im Verantwortungsbereich der Länder Regelungen treffen", so Henneke. Dies müsse insbesondere bei den bis zum Jahresende andauernden Verhandlungen von Bund und Ländern zum Digitalpakt berücksichtigt werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat heute festgestellt, dass insbesondere der Bund außerhalb der durch das Grundgesetz vorgegebenen Kompetenzordnung kein Steuererfindungsrecht hat. Da sich die Kernbrennstoffsteuer nicht dem Typus der Verbrauchsteuer im Sinne des Art. 106 GG zuordnen lasse, fehle dem Bundesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass des Kernbrennstoffsteuergesetzes (KernbrStG), das das Gericht rückwirkend für nichtig erklärte.
Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Landkreistag
Dr. Markus Mempel, Pressesprecher
Lennéstr. 11, 10785 Berlin
Telefon: (030) 590097-0, Fax: (030) 590097-400