Urteil des EuGH: Keine Auswirkungen auf den Bundesbesoldungsbereich
(Bonn) - Es besteht für Soldaten und Bundesbeamte kein Anspruch auf Nachzahlungen aufgrund der Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 8. September 2011 (2-297/10 u. 2-198/10). Die Entscheidungen des EuGH sind nicht auf das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) übertragbar.
Die Urteile hatten zu vermehrten Nachfragen in unseren Bundesgeschäftsstellen geführt. Die europäischen Richter hatten entschieden, dass das reine "Senioritätsprinzip" europarechtswidrig, weil altersdiskriminierend sei. Der Verband Deutscher Auslandsbeamter (VDAB) hatte daraufhin in zahlreichen Mails dazu aufgefordert, Anträge bei ihrer Besoldungsbehörde zu stellen, um sich Nachzahlungsansprüche zu sichern. Um die Ansprüche für 2008 noch zu sichern, müsse bis zum 31. Dezem-ber 2011 ein Antrag bei der zuständigen Besoldungsbehörde gestellt werden, um die Verjährung zu verhindern.
Ungeachtet der Frage, ob die Entscheidungen des EuGH, die sich auf Landesbesoldungsrecht bzw. Tarifrecht beziehen, vorlie-gend überhaupt auf das BBesG übertragbar wären, wurden in den angeführten Entscheidungen nur Regelungen mit einem reinen "Senioritätsprinzip" beanstandet. Gerade diese gibt es jedoch im BBesG seit Mitte 1997 nicht mehr. Der Aufstieg nach dem Besoldungsdienstalter erfolgte bereits seit dem Dienstrechtsreformgesetz zum 1. Juli 1997 nicht mehr allein nach dem "Senioritätsprinzip", sondern gleichwertig nach der erbrachten Leistung (ist in den Kommentaren zum BBesG nachlesbar). Das "Vorrücken" im Besoldungsdienstalter nach festgelegten Zeiträumen war seitdem auch von den individuellen Leistungen des Besoldungsempfängers abhängig. Durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz zum 1. Juli 2009 wurde somit kein verfassungs- und europarechtswidriger Zustand beendet, sondern es wurde das Lebensalter durch die berufliche Erfahrungszeit ersetzt und das Leistungsprinzip verstärkt.
Selbstverständlich bleibt es gleichwohl jedem unbenommen, rein vorsorglich einen entsprechenden Antrag zu stellen.
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