Pressemitteilung | ADAC e.V. - Allgemeiner Deutscher Automobil-Club

Urteil: Auch Online gilt: Zum Ersten..., zum Zweiten, ...verkauft

(München) - Wer es versäumt, bei einer Versteigerung für sein Verkaufsobjekt ein Mindestgebot festzulegen, darf sich nicht wundern, wenn es zum Schleuderpreis den Besitzer wechselt. Diese Erfahrung musste jetzt ein Gelegenheits-Autohändler machen, der einen fabrikneuen VW Passat zur Versteigerung ins Internet stellte. Ausgestattet mit zahlreichen Extras erreichte das Fahrzeug einen Listenpreis von rund 57 000 Mark. Fünf Tage lang hatten Interessenten Zeit, ihr Gebot per E-Mail abzugeben. Da sich jedoch innerhalb dieser Frist die Nachfrage in Grenzen hielt, ersteigerte schließlich ein Bieter das Fahrzeug zum Billigstpreis von 26.350 Mark.

Als der Käufer mit dem Händler die Abholung seines Schnäppchens vereinbaren wollte, machte dieser einen Rückzieher. Der Verkäufer argumentierte, dass bei diesem unverbindlichen Angebot kein wirksamer Kaufvertrag durch Zuschlag zu Stande gekommen sei, und weigerte sich, das wertvolle Fahrzeug zum Schleuderpreis abzugeben.

Daraufhin klagte der enttäuschte Käufer zunächst erfolglos vor dem Landgericht (AZ: 4 O 424/99). Erst in der Berufung vor dem Oberlandesgericht (AZ: 2 U 58/00, veröffentlicht in der ADAC-Rechtsdatenbank ADAJUR) entschieden die Richter, dass sehr wohl ein wirksamer Kaufvertrag abgeschlossen worden sei. Rechtsverbindliche Erklärungen könnten auch per Mausklick abgegeben werden, zumal dies in den Geschäftsbedingungen des virtuellen Auktionshauses deutlich gemacht worden sei. Das Risiko, den Pkw möglicherweise weit unter Wert abgeben zu müssen, hätte der Verkäufer durch Angabe eines Mindestgebots vermeiden können, befand das Gericht.

Quelle und Kontaktadresse:
Allgemeiner Deutscher Automobil-Club e.V. (ADAC) Am Westpark 8 81373 München Telefon: 089/76760 Telefax: 089/76762500

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