Pressemitteilung | ADAC e.V. - Allgemeiner Deutscher Automobil-Club

Urlaub in den USA: Kostenfreie Kündigung nur bei „höherer Gewalt“

(München) - Nach dem Terroranschlag in New York versuchen viele Urlauber ihren bereits gebuchten Amerika-Urlaub zu stornieren oder zumindest auf ein anderes Ziel umzubuchen. Die meisten Reiseveranstalter zeigen sich kulant, obwohl ein Kündigungsrecht nur in den seltensten Fällen besteht. Der ADAC hat die häufigsten Fragen von USA-Reisenden zusammengestellt und beantwortet:

· Kann man aus Angst vor Terroranschlägen von einer gebuchten Reise kostenfrei zurücktreten? Eine für den Urlauber völlig kostenfreie Kündigung des Reisevertrags ist nur möglich, wenn ein Fall von „höherer Gewalt“ vorliegt. Darunter versteht man ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse, auf die der einzelne keinen Einfluss hat und die für ihn mit einem erheblichen Sicherheitsrisiko verbunden sind. Ein wichtiges Indiz für das Vorliegen „höherer Gewalt“ wäre, wenn das Auswärtige Amt vor der Einreise in ein bestimmtes Land warnt. Dies ist im Fall USA nicht geschehen. Einzelne Terroranschläge gehören nach der Rechtsprechung zum allgemeinen Lebensrisiko. Anders ist es, wenn weitere Anschläge stattfinden oder angekündigt werden.

· Gilt das auch für Reisen nach New York? Solange dort die Aufräumungsarbeiten andauern und ganze Straßenzüge Manhattens gesperrt sind, kann ein Kündigungsrecht wegen höherer Gewalt vermutet werden. Es wäre einem Reisenden nach Ansicht des ADAC nicht zumutbar, an einer solchen Buchung festzuhalten.

· Was muss man zahlen, wenn man eine Reise trotzdem storniert? Unabhängig von der kostenfreien Kündigung einer Reise wegen höherer Gewalt steht einem Kunden jederzeit das Recht zu, von einer gebuchten Reise zurückzutreten. Der Reiseveranstalter kann jedoch in diesem Fall eine angemessene Entschädigung verlangen. In der Regel verlangen Reiseveranstalter hierfür eine pauschale Stornogebühr. Bei Flugpauschalreisen sind die Stornosätze gestaffelt und um so höher, je näher der Abreisetermin rückt. Bis 30 Tage vor Reisebeginn werden üblicherweise 15 Prozent des Reisepreises berechnet. Wer erst zwei Tage vor dem Start zurücktritt, muss in der Regel mit 80 Prozent Stornogebühr rechnen.

· Hat man ein Recht, eine Reise umzubuchen? Ob ein Reiseveranstalter einer Umbuchung zustimmt, hängt von seiner Kulanz ab. Einen rechtlichen Anspruch auf Umbuchung gibt es nicht. Schon im eigenen Interesse wird der Veranstalter dem Kunden hier aber im Rahmen seiner Möglichkeiten entgegenkommen.

· Wie steht es wenn nur ein Flug gebucht wurde? Wer keine Pauschalreise, sondern nur einen Flug in die USA gebucht hat, kann aufgrund der jetzigen Situation ebenfalls nicht kostenfrei zurücktreten. Es fallen die Stornopauschalen der jeweiligen Fluggesellschaft an. Kulanz halber räumen jedoch viele Fluggesellschaften ihren Kunden vorübergehend kostenlose Rücktrittsmöglichkeiten für den unmittelbar bevorstehenden Reiseantritt ein. Kostenfrei bleibt für den Kunden der Rücktritt von einer Direktbuchung nur, wenn aufgrund eines Start- oder Landeverbots der Flug gar nicht zu Stande kommt.

· Wann hilft die Reiserücktrittsversicherung? Die Angst vor Terroranschlägen wird von der Reiserücktrittsversicherung nicht umfaßt. Sie sichert lediglich das Risiko ab, das im Bereich des Versicherten liegt, etwa wenn er erkrankt, einen Unfall erleidet oder ein naher Angehöriger stirbt.

USA-Reisende können sich auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes unter: www.auswaertiges-amt.de. über die aktuelle Reisesituation direkt informieren. Hier erhält man Informationen zu einer eventuellen Reisewarnung für die USA.

Quelle und Kontaktadresse:
Allgemeiner Deutscher Automobil-Club e.V. (ADAC) Am Westpark 8 81373 München Telefon: 089/76760 Telefax: 089/76762500

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