Pressemitteilung | Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V.

Urheberrechtsgesetz: Gemeinsame Charta von Bibliotheksverband und Börsenverein zu umstrittener Vorschrift

(Frankfurt am Main) - Nur wenige Wochen nach dem Inkrafttreten des umstrittenen Paragraphen 52a Urheberrechtsgesetz haben sich Vertreter des Deutschen Bibliotheksverbandes und des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels auf ein gemeinsames Papier zur Auslegung der Norm verständigt. “Nachdem der Paragraph 52a Urheberrechtsgesetz in den letzten Monaten zu erheblichen Auseinandersetzungen zwischen Bibliotheken und Verlagen geführt hat, war es beiden Seiten wichtig, rasch wieder an ihre traditionell gute Zusammenarbeit anzuknüpfen. Mit der Charta wollen wir vor allem manifestieren, dass Lehre und Forschung in Deutschland aufgrund gemeinsamer Anstrengungen auch zukünftig auf optimale Literaturangebote und Dienstleistungen zurückgreifen können. Dazu zählt auch ein breites Angebot an digitalen Dokumenten", sagte der Vorsitzende des Deutschen Bibliotheksverbands, Dr. Friedrich Geißelmann. “Börsenverein und Verlage halten den Paragraphen 52a zwar unverändert für verfehlt. Sie sind aber davon überzeugt, dass die deutschen Bibliotheken auch in der neuen rechtlichen Situation die berechtigen Belange von Autoren und Verlagen wahren werden”, sagte Dr. h.c. Georg Siebeck, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft wissenschaftlicher Verleger.

Kernpunkte des Papiers, das von den Gremien des Deutschen Bibliotheksverbands und des Börsenvereins noch offiziell verabschiedet werden muss, sind Aussagen zum Umfang der Befugnisse, die den Bibliotheken und ihren Nutzern aufgrund der neuen Vorschrift zustehen. Zudem ist vorgesehen, dass alle für Nutzungen gemäß Paragraph 52a Urheberrechtsgesetz zur Verfügung gestellten Werke von den Bibliotheken erfasst werden, um eine angemessene Vergütung der Rechtsinhaber zu gewährleisten.

Aufgrund des Paragraphen 52a Urheberrechtsgesetz ist es unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, urheberrechtlich geschützte Werke auch ohne eine entsprechende Lizenz in Computernetzwerken von Forschungs- und Bildungseinrichtungen öffentlich zugänglich zu machen. Die Vorschrift ist seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft am 13. September 2003 geltendes deutsches Recht. Sie wurde von verschiedenen Seiten, insbesondere wissenschaftlichen Autoren und Verlagen, scharf kritisiert und als verfassungswidrig bezeichnet, während ihre Befürworter sie als unverzichtbar für das Entstehen einer modernen Wissensgesellschaft bezeichneten.

Einzelheiten zu den Auseinandersetzungen um den Paragraphen 52a und den Verlauf der letzten Urheberrechtsnovelle sind auf der Website des Instituts für Urheber- und Medienrecht, http://www.urheberrecht.org/topic/Info-RiLi/ dokumentiert.

Quelle und Kontaktadresse:
Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. Großer Hirschgraben 17-21, 60311 Frankfurt Telefon: 069/13060, Telefax: 069/1306201

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