Unzulässige Preissteigerungen erkennen und erfolgreich abwehren
(Potsdam) - Preissteigerungen sind ärgerlich, gerade in langlaufenden Verträgen, sei es mit Telekommunikationsanbietern oder auch mit dem Fitnessstudio. Wann Betroffene erfolgreich gegen Preiserhöhungen vorgehen können, erklärt Dunja Neukamp, Juristin bei der Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB).
Wann sind Preissteigerungen in langlaufenden Verträgen möglich – und wann nicht?
Neukamp: „Grundsätzlich können Preise bei langlaufenden Verträgen steigen. Etwa beim Abo oder dem Dauerlieferungsvertrag mit einem Energieversorger. Allein vom Unternehmer bestimmte Preiserhöhungen sind aber grundsätzlich nur zulässig, wenn es dafür eine entsprechende Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gibt. Außerdem muss eine solche Preiserhöhungsklausel auch richtig und klar formuliert sein. Ansonsten fehlt es an einer rechtlichen Grundlage für die Preiserhöhung. Beispielsweise muss aus der Klausel eindeutig hervorgehen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang mit einer Preiserhöhung zu rechnen ist. Als Preiserhöhungsfaktoren könnten dann steigende Personal- und Energiekosten genannt werden. Außerdem muss sich der Unternehmer im Gegenzug verpflichten, auch Kostensenkungen an Kunden weiterzugeben.“
Kann man sich als Verbraucher:in überhaupt davor schützen und wenn ja, wie?
Neukamp: „Schon vor Vertragsschluss sollte man darauf achten, ob sich der Anbieter in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen spätere Preiserhöhungen vorbehält. Fehlt es an einer solchen Preisanpassungsklausel, sollten Betroffene im Falle einer Preiserhöhung dieser vorsorglich widersprechen. Sie sollten den Anbieter darauf hinweisen, dass die mitgeteilte Preisanpassung mangels entsprechender Regelung in den Geschäftsbedingungen unzulässig ist und damit weiter der bisherige Preis gilt. Bei einer Preiserhöhung im Energiebereich hat das Versorgungsunternehmen zudem weitere Voraussetzungen, wie zum Beispiel gesetzliche Informationspflichten und Fristen, einzuhalten.“
Was raten Sie bei Unsicherheit, ob eine Preiserhöhung gerechtfertigt ist, und wie hilft die Verbraucherzentrale?
Neukamp: „Zunächst einmal sollten Betroffene einer Preiserhöhung keinesfalls einfach so zustimmen. Sind Verbraucher:innen unsicher, ob eine Preisänderung berechtigt ist, können sie sich bei der VZB individuell beraten lassen. Die VZB hilft aber auch im Wege des kollektiven Rechtsschutzes, fordert also entsprechende Anbieter im Allgemeinen dazu auf, unzulässige Preiserhöhungen zu unterlassen. So hat sie drei Anbieter aus den Branchen Fitness, Kabelfernsehen und Energie erfolgreich abgemahnt. In allen drei Fällen hatten Verbraucher:innen Verträge mit langen Laufzeiten abgeschlossen. Den zu Vertragsbeginn vereinbarten Preis erhöhten die Anbieter dann während der Vertragslaufzeit. Alle abgemahnten Anbieter haben erklärt, unzulässige Preiserhöhungen zukünftig zu unterlassen. Das ist ein Erfolg für alle Verbraucher:innen.“
Quelle und Kontaktadresse:
Verbraucherzentrale Brandenburg e.V., Annalena Marx, Pressesprecher(in), Babelsberger Str. 12, 14473 Potsdam, Telefon: 0331 29871-0, Fax: 0331 2987177
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