Unversichert in die Luft gehen / Privathaftpflicht: Versicherungsschutz für Drachen und Drohnen derzeit ungeklärt
(Henstedt-Ulzburg) - Auch, wenn das Wetter in diesen Tagen immer noch wechselhaft ist, locken die milderen Temperaturen doch Viele bereits an die frische Luft. Wer seinen Drachen steigen lassen oder die neue Drohne ausprobieren möchte, findet dafür gute Wetterbedingungen vor. Doch die wenigsten dürften wissen, dass sie sich mit diesen Flugobjekten in einer gesetzlichen Grauzone bewegen. Die derzeitigen gesetzlichen Regelungen lassen Interpretationen in alle Richtungen zu - für die Verbraucher ist nach wie vor ungeklärt, ob die Privathaftpflichtversicherung Schutz bietet.
Die Frage ist nämlich, ob Schadensfälle durch Drohnen und Drachen durch die Privathaftpflichtversicherung gedeckt sind. Denn laut dem Luftfahrtgesetz gelten sie unter Umständen als versicherungspflichtige Luftfahrzeuge. Das Problem: in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Privathaftpflichtversicherungen sind Schäden durch Luftfahrzeuge, die der Versicherungspflicht unterliegen, nicht mitversichert. In welchem Umfang Drachen und Drohnen darunter fallen, ist aktuell rechtlich unklar. "Der Gesetzgeber soll endlich klären, ob für Drachen und Drohnen tatsächlich eine Versicherungspflicht besteht oder nicht", fordert Bianca Boss, Pressereferentin beim Bund der Versicherten e. V..
Daher sollte der Verbraucher für sein konkretes Modell bei seiner Versicherung nachfragen, ob Versicherungsschutz besteht. Um Probleme im Schadensfall zu vermeiden, sollte sich der Verbraucher den Versicherungsschutz schriftlich bestätigen lassen. Möchte der Versicherer für das gewünschte Objekt keinen Versicherungsschutz über die Privathaftpflichtversicherung gewähren, sollte der Verbraucher eine Extra-Versicherung für Drachen oder Drohnen abschließen. Dies ist zum Beispiel über spezielle Vereine möglich.
Quelle und Kontaktadresse:
Bund der Versicherten e.V. (BdV)
Pressestelle
Tiedenkamp 2, 24558 Henstedt-Ulzburg
Telefon: (04193) 99040, Fax: (04193) 94221
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